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20.09.2010 08:00

Altersteilzeit

Diese drei Tipps sollten Sie beachten

von
Altersteilzeit Teilzeitarbeit Geringverdiener Steuerklasse Verbraucherportal Biallo.de
Ein Teil der öffentlichen Förderung der Altersteilzeit ist zwar Anfang 2010 ausgelaufen, doch wo es – wie etwa in der Chemie- und Metallindustrie – entsprechende tarifliche oder betriebliche Regelungen gibt, können ältere Arbeitnehmer auch heute noch in Altersteilzeit gehen. Dies gilt auch dann, wenn die Betroffenen schon vorher Teilzeit gearbeitet haben.
Grundsätzlich kann jeder Altersteilzeit beantragen. Voraussetzung: Der Verdienst muss auch in der Altersteilzeit über 400 Euro pro Monat liegen. Die Bezüge werden dann aber auf Grundlage der halben Arbeitszeit vor der Alterszeit berechnet – bei einem vorherigen Halbtagsjob also auf Basis einer Viertel-Stelle. Für Betroffene ist die Altersteilzeit häufig nicht attraktiv, weil der ohnehin durch die Teilzeitbeschäftigung reduzierte Lohn dann nochmals vermindert wird.


Arbeitszeit rechtzeitig anpassen

Von daher ist es sinnvoll, vor der Altersteilzeit rechtzeitig die Arbeitszeit aufzustocken. Allerdings sollte dies nicht erst wenige Monate vor dem Antrag geschehen. Denn hierzu bestimmt das Altersteilzeitgesetz, was als wöchentliche Arbeitszeit vor dem Übergang in Altersteilzeit gilt: „Zugrunde zu legen ist höchstens die Arbeitszeit, die im Durchschnitt der letzten 24 Monate vor dem Übergang in die Altersteilzeitarbeit vereinbart war“, heißt es in Paragraf 6 Absatz 2 des Altersteilzeitgesetzes. Das bedeutet: Wenn Sie in den letzten zwei Jahren vor Beginn der Altersteilzeit im Schnitt wöchentlich 30 Arbeitsstunden tätig waren, dürfen bei der Berechnung des Entgelts in der Altersteilzeit höchstens 15 Arbeitsstunden zugrunde gelegt werden.

Tipp: Steigen Sie spätestens zwei Jahre vor dem Übergang in Altersteilzeit wieder auf eine Vollzeitbeschäftigung um. In diesem Fall wird nach den Regelungen vieler Tarifverträge bereits die volle Arbeitszeit bei der Berechnung der Altersteilzeit-Arbeitszeit zugrunde gelegt.

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Nun stellt sich die Frage: Können Sie überhaupt Ihre Arbeitszeit aufstocken? Hierzu gibt es die günstigsten Regelungen für Beschäftigte des Öffentlichen Dienstes, die für eine Zeit statt Vollzeit nur Teilzeit gearbeitet haben. Die Betroffenen können innerhalb bestimmter Fristen wieder auf ihren früheren Vollzeitjob zurückkehren.
 
Tipp: Fragen Sie rechtzeitig bei Ihrem Personalrat nach.

Andere Arbeitnehmer können sich bei Ihrem Wunsch nach einer Aufstockung Ihrer Arbeitszeit auf das Teilzeit- und Befristungsgesetz stützen. Dieses Gesetz enthält – bislang wenig beachtet – nicht nur Regelungen zur Arbeitszeitverkürzung, sondern auch zur Aufstockung der Arbeitszeit.

Bessere Steuerklasse wählen

Die Wahl einer (un-)günstigen Steuerklasse – das ist vor allem ein Thema für verheiratete Frauen. Dies gilt auch bei der Altersteilzeit. Die richtige Steuerklassenwahl kann in der Altersteilzeit durchaus ein höheres Entgelt bringen. Das funktioniert so: In den meisten Tarifverträgen gibt es – über den gesetzlichen Aufstockungsbetrag hinaus – „Nettoaufstockungsbeträge“. Der Arbeitgeber stockt den Lohn in der Altersteilzeit dann auf 70 oder 80 Prozent – oder etwas mehr – der Bezüge auf, die der Betroffene netto erzielen könnte, wenn er mit unveränderter Arbeitszeit weitergearbeitet hätte. Maßstab für die Aufstockungszahlungen des Arbeitgebers ist dabei das (fiktive) Nettoeinkommen, das der Altersteilzeitler entsprechend seiner Arbeitszeit vor der Altersteilzeit und entsprechend seiner Steuerklasse erzielen könnte. Bei Steuerklasse III oder IV ist das weit mehr als bei Steuerklasse V. Damit ist die Wahl einer „besseren“ Steuerklasse für die Altersteilzeit bares Geld wert.

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Tipp: Wer eine für ihn günstigere Steuerklasse bereits ein oder zwei Jahre vor dem Einstieg in die Altersteilzeit wählt, kann davon ausgehen, dass die vorher gewählte Steuerklasse vom Arbeitgeber auch für die Berechnung des Entgelts in der Altersteilzeit ohne weitere Nachfragen berücksichtigt wird. Dies dürfte auch gelten, wenn ein(e) Arbeitnehmer(in) Steuerklasse III wählt.


Zum Vergleich: Beim Arbeitslosengeld I regelt das dritte Sozialgesetzbuch ausdrücklich, dass die Arbeitsagenturen bei der Berechnung der Leistung die zu Beginn des Jahres auf der Steuerkarte der Betroffenen eingetragene Steuerklasse berücksichtigen müssen.

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