Arbeitszeit rechtzeitig anpassen
Von daher ist es sinnvoll, vor der Altersteilzeit rechtzeitig die Arbeitszeit aufzustocken. Allerdings sollte dies nicht erst wenige Monate vor dem Antrag geschehen. Denn hierzu bestimmt das Altersteilzeitgesetz, was als wöchentliche Arbeitszeit vor dem Übergang in Altersteilzeit gilt: „Zugrunde zu legen ist höchstens die Arbeitszeit, die im Durchschnitt der letzten 24 Monate vor dem Übergang in die Altersteilzeitarbeit vereinbart war“, heißt es in Paragraf 6 Absatz 2 des Altersteilzeitgesetzes. Das bedeutet: Wenn Sie in den letzten zwei Jahren vor Beginn der Altersteilzeit im Schnitt wöchentlich 30 Arbeitsstunden tätig waren, dürfen bei der Berechnung des Entgelts in der Altersteilzeit höchstens 15 Arbeitsstunden zugrunde gelegt werden.
Tipp: Steigen Sie spätestens zwei Jahre vor dem Übergang in Altersteilzeit wieder auf eine Vollzeitbeschäftigung um. In diesem Fall wird nach den Regelungen vieler Tarifverträge bereits die volle Arbeitszeit bei der Berechnung der Altersteilzeit-Arbeitszeit zugrunde gelegt.
Vorzeitiger Ruhestand
Soviel bleibt von Einkommen und Rente
Modell Altersteilzeit
So funktioniert sie
Altersteilzeit
Ein Erfolgsmodell, das es auch nach 2009 noch gibt
Andere Arbeitnehmer können sich bei Ihrem Wunsch nach einer Aufstockung Ihrer Arbeitszeit auf das Teilzeit- und Befristungsgesetz stützen. Dieses Gesetz enthält – bislang wenig beachtet – nicht nur Regelungen zur Arbeitszeitverkürzung, sondern auch zur Aufstockung der Arbeitszeit.
Bessere Steuerklasse wählen
Die Wahl einer (un-)günstigen Steuerklasse – das ist vor allem ein Thema für verheiratete Frauen. Dies gilt auch bei der Altersteilzeit. Die richtige Steuerklassenwahl kann in der Altersteilzeit durchaus ein höheres Entgelt bringen. Das funktioniert so: In den meisten Tarifverträgen gibt es – über den gesetzlichen Aufstockungsbetrag hinaus – „Nettoaufstockungsbeträge“. Der Arbeitgeber stockt den Lohn in der Altersteilzeit dann auf 70 oder 80 Prozent – oder etwas mehr – der Bezüge auf, die der Betroffene netto erzielen könnte, wenn er mit unveränderter Arbeitszeit weitergearbeitet hätte. Maßstab für die Aufstockungszahlungen des Arbeitgebers ist dabei das (fiktive) Nettoeinkommen, das der Altersteilzeitler entsprechend seiner Arbeitszeit vor der Altersteilzeit und entsprechend seiner Steuerklasse erzielen könnte. Bei Steuerklasse III oder IV ist das weit mehr als bei Steuerklasse V. Damit ist die Wahl einer „besseren“ Steuerklasse für die Altersteilzeit bares Geld wert.
Zum Vergleich: Beim Arbeitslosengeld I regelt das dritte Sozialgesetzbuch ausdrücklich, dass die Arbeitsagenturen bei der Berechnung der Leistung die zu Beginn des Jahres auf der Steuerkarte der Betroffenen eingetragene Steuerklasse berücksichtigen müssen.