Bei der Kündigungsfrist eines Arbeitnehmers wurden bislang Beschäftigungszeiten vor Vollendung des 25. Lebensjahres nicht mitgezählt. Wer mit 15 in einen Betrieb eintrat, wurden die ersten zehn Beschäftigungsjahre bei der Berechnung der Kündigungsfristen nicht berücksichtigt. Dies verstößt gegen Europäisches Recht, urteilte der Europäische Gerichtshof (EuGH).
Die Kündigungsfristen sind in Paragraph 622 des Bürgerlichen Gesetzbuchs geregelt. Danach gilt zunächst eine Staffelung der Kündigungsfrist nach Beschäftigungsdauer. Für einen Arbeitnehmer, der beispielsweise mehr als zehn, aber weniger als zwölf Jahre bei seiner Firma tätig ist, gilt – soweit im Tarifvertrag nichts anderes festgelegt ist – eine viermonatige Kündigungsfrist. Bei mehr als zwölf Beschäftigungsjahren sind es fünf Monate. Diese Staffelung der Frist nach Dauer der Betriebszugehörigkeit ist auch für den EuGH unstrittig. Beanstandet wurde jedoch der Schlusssatz von Absatz 2: „Bei der Berechnung der Beschäftigungsdauer werden Zeiten, die vor der Vollendung des 25. Lebensjahrs des Arbeitnehmers liegen, nicht berücksichtigt.“
In dem Fall, der der EuGH-Entscheidung zugrunde lag, war die betroffene Arbeitnehmerin (Frau Kücükdeveci) seit ihrem vollendeten 18. Lebensjahr bei dem Unternehmen Swedex beschäftigt. Im Alter von 28 Jahren, nach mehr als zehn Beschäftigungsjahren also, wurde sie unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat entlassen. Wäre es alleine auf die Beschäftigungsdauer angekommen, hätte eine viermonatige Kündigungsfrist gelten müssen.
EuGH sah unzulässige Diskriminierung
Für den EuGH war klar, dass diese Kündigungsregelung eine Ungleichbehandlung enthält, die auf dem Kriterium des Alters beruht – und damit gegen Europäisches Recht, konkret gegen die Richtlinie 2000/78 verstößt. Es handele sich dabei um eine unzulässige Diskriminierung wegen des Alters, so der EuGH (Aktenzeichen: C-555/07).
Die verlängerten Kündigungsfristen für Arbeitgeber müssen daher künftig nach mehrjähriger Beschäftigungszeit unabhängig vom Alter berechnet werden. Beachtet dies ein Arbeitgeber nicht, können Gekündigte hiergegen vor dem Arbeitsgericht klagen und eine Nachzahlung der Vergütung für eine längere Kündigungsfrist einfordern. Deutsche Arbeitsgerichte müssen bei einer solchen Klage nun die Regelung von Paragraf 622 Abs. 2 Satz 2 BGB unangewendet lassen – solange das Gesetz noch nicht geändert ist.