| Altersteilzeit: | ||
| Schlussspurt für die Generation 52 plus | ||
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Nach dem Gesetzesentwurf der Bundesregierung können die meisten Arbeitnehmer auch nach 2012 noch mit 65 (und häufig auch noch früher) in Rente gehen. Dann gibt es allerdings Abschläge. Wer beispielsweise 1954 geboren wurde, erhält die volle Altersrente erst mit 65 Jahren und acht Monaten. Mit jedem Monat, den der Betroffene vorher in Rente geht, verringert sich das Altersruhegeld um 0,3 Prozentpunkte. Beispiel: Wenn die reguläre Altersrente z.B. 1.000 Euro beträgt, so gibt es bei einem Renteneintritt mit 65 genau 24 Euro weniger – also 976 Euro. In zehn Jahren summiert sich das auf 2880 Euro. Die Kürzung gilt lebenslänglich. Wer jetzt noch rasch mit seinem Arbeitgeber Altersteilzeit vereinbart, kann Rentenabschläge jedoch verhindern. Für wen kommt Altersteilzeit in Betracht? Altersteilzeit funktioniert so: Arbeitnehmer, die das 55. Lebensjahr
vollendet haben, können sich nach dem Altersteilzeitgesetz mit ihrem
Arbeitgeber einigen, ihre Arbeitszeit bis zum Renteneintritt zu halbieren.
Meist wird die Altersteilzeit allerdings bisher „im Block“
genommen. Der Beschäftigte arbeitet dann beispielsweise zunächst
vier Jahre mit unveränderter Arbeitszeit weiter und geht anschließend
– bei fortbestehendem Arbeitsverhältnis – vier Jahre
vor dem Renteneintritt in den bezahlten Vor-Ruhestand. Was der Betrieb zuschießt, wird ihm meist zumindest teilweise von der Bundesagentur für Arbeit erstattet. Voraussetzung: Die frei werdende Stelle des Altersteilzeitlers wird durch einen Arbeitslosen besetzt. In kleineren Firmen darf es auch ein Auszubildender sein. Die skizzierten Regelungen gelten, wenn die Altertseilzeit noch vor 2010 beginnt. Ein Beginn der Altersteilzeit etwa im Dezember 2009 kann aber schon heute vereinbart werden. Ein 52-Jähriger kann mit seinem Chef beispielsweise absprechen, dass er im Jahr 2009 an seinem 55. Geburtstag in eine zehnjährige Altersteilzeit bis zum 65. Geburtstag geht. Kein Rechtsanspruch In der Regel haben Arbeitnehmer keinen Rechtsanspruch auf Altersteilzeit
– diese kann nur in Einvernehmen mit dem Betrieb vereinbart werden.
Erst recht können Arbeitnehmer nicht darauf pochen, dass heute schon
für einen späteren Zeitpunkt – etwa für das Jahr
2009 – der Übergang in Altersteilzeit abgemacht wird. Im Zweifelsfall
sollten sich interessierte Ältere die Unterstützung ihres Betriebs-
oder Personalrats sichern und dabei mit den enormen Vorteilen bei der
Rente argumentieren: Geregelt sind diese in der geplanten Neufassung des
Paragrafen 235 Absatz 2 des sechsten Sozialgesetzbuchs. Danach soll die
Regelaltersgrenze für diejenigen nicht angehoben werden, die „vor
dem 1. Januar 1955 geboren sind“ und vor dem 1. Januar 2007 Altersteilzeitarbeit
vereinbart haben. |
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| Quelle: www.biallo.de Foto: PhotoCase |