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16.10.2009 14:40 Uhr
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Rentenversicherung

Lukrative Neuregelung für Eltern

Von Rolf Winkel
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Kleiner Beitrag mit großer Wirkung – Eine Neuregelung in der gesetzlichen Rentenversiche-rung beschert einigen Müttern oder Vätern ab 65 eine stattliche Rendite
Einmal 955 Euro freiwillig einzahlen – und Monat für Monat etwa 110 Euro Rente bekommen. Diese traumhafte Neuregelung bietet die gesetzliche Rentenversicherung jetzt einigen Müttern oder Vätern ab 65. Für wen gilt das, und wann lohnt sich das?
Freiwillige Beiträge

Längst nicht jeder kann freiwillig Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung zahlen. Für Arbeitnehmer, die pflichtversichert sind, ist dies seit 1997 nicht mehr möglich. „Freiwillig einzahlen können dagegen etwa Selbstständige oder Hausfrauen“, so Renate Thiemann von der Deutschen Rentenversicherung Bund. Sie können durch ihre Bei-träge einen Rentenanspruch erwerben oder erhöhen. In der Regel müssen freiwillige Beiträge für ein Kalenderjahr bis zum 31. März des Folgejahres entrichtet werden. Pro Monat müssen derzeit mindestens 79,60 Euro und höchstens 1.074,60 Euro gezahlt werden.
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Einmalzahlung ab 65

Seit Mitte 2009 gilt für eine begrenzte Personengruppe eine Sonderregelung. Sie nutzt allen, die Kindererziehungszeiten vorweisen können, aber dennoch bislang keinen Anspruch auf Altersrente haben, weil sie die erforderliche Wartezeit von fünf Beitragsjahren nicht erfüllen. Pro Kind, das vor 1992 geboren wurde, wird nur ein Versicherungsjahr anerkannt. Für Kinder, die ab 1992 zur Welt kamen, sind es drei Jahre. „Wenn diese Jahre nicht reichen, können Mütter oder Väter ab 65 so viele freiwillige Beiträge nachzahlen, wie nötig sind, um die Wartezeit von fünf Jahren zu erfüllen“, sagt Thiemann. Bei-spiel: Eine heute 65-jährige Frau hat zwischen 1960 und 1968 vier Kinder zur Welt gebracht, aber niemals eigene Rentenbeiträge gezahlt. Sie kann bislang keine Rente erhalten, weil ihr ein Versicherungsjahr fehlt. Zahlt sie nun umgehend für zwölf Monate den Mindestbeitrag nach – insgesamt wären das 955,20 Euro – , so kommt sie auf fünf Beitragsjahre und erhält so eine gesetzliche Rente. Diese würde für sie derzeit monatlich rund 110 Euro (neue Bundesländer: rund 100 Euro) betragen.
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Berufsständisch Versicherte

Besonders wichtig ist die Neuregelung für Elternteile, die von der gesetzlichen Rentenversicherung befreit sind, weil sie einem berufsständischen Versorgungswerk angehören. Das betrifft Anwältinnen, Ärztinnen oder Apothekerinnen. Da in den meisten Versorgungswerken Kindererziehungszeiten gar nicht oder kaum berücksichtigt werden, werden diese jetzt – auf Antrag – innerhalb der gesetzlichen Rentenversicherung anerkannt. Doch das allein reicht häufig nicht, um einen Rentenanspruch zu begründen. Da-für müssen freiwillige Beiträge in der erforderlichen Höhe nachgezahlt werden, sobald die in die Jahre gekommenen Mütter (oder Väter) das Rentenalter erreicht haben.

Selbstständige

Wichtig kann die Zahlung von freiwilligen Beiträgen auch für Neu-Selbstständige sein, für die keine Versicherungspflicht in der Rentenversicherung besteht. Durch die freiwillige Zahlung können sie nicht nur gegebenenfalls ihre Ansprüche auf eine gesetzliche Altersrente erhöhen, sondern auch Ansprüche auf eine Rente bei Erwerbsminderung aufrecht erhalten. Letzteres gilt allerdings nur dann, wenn sie Ende 1983 bereits die Mindestversicherungszeit (Wartezeit) von fünf Jahren erfüllt hatten. Zudem müssen seitdem lückenlos jeden Monat Pflicht- oder freiwillige Beiträge geflossen sein bzw. Kindererziehungs- oder Ersatzzeiten nachgewiesen werden. Renate Thiemann rät deshalb allen, die sich selbstständig machen wollen, sich bei der Rentenversicherung beraten zu lassen.

 
Wollen Sie mehr wissen? In unserem Dossier „Freiwillige Beträge in die gesetzliche Rentenversicherung – Tipps und Tricks“ erfahren Sie unter anderem,
  • wer freiwillige Beiträge in die gesetzliche Rentenkasse zahlen kann,
  • in welcher Höhe man freiwillige Beiträge nachzahlen kann – und sollte,
  • welche Rendite freiwillige Beiträge bringen, die unmittelbar vor Renteneinstieg gezahlt werden,
  • welche Ansprüche berufsständisch versicherte Eltern, trotz Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherung bei der gesetzlichen Altersrente erwerben,
  • wie die Anerkennung von Kindererziehungszeiten bei der gesetzlichen Rentenversicherung für berufsständisch Versicherte funktioniert,
  • was die Neuregelungen zu freiwilligen Beiträgen selbst hochbetagten Seniorinnen bringen kann, die bislang keine Altersrente erhalten,
  • für wen sich die Zahlung freiwilliger Beiträge besonders lohnt,
  • warum es manchmal sinnvoller sein kann, einen kleinen Minijob anzunehmen und diesen aufzustocken – statt freiwillige Beiträge zu zahlen,
  • wie die Aufstockung eines Minijobs funktioniert.
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