Private Haushalte müssen seit 2002 Jahr für Jahr mehr für Strom und Erdgas bezahlen. Wer von Preiserhöhungen betroffen ist, sollte Widerspruch gegen seine Jahresabrechnung einlegen. Das raten Verbraucherschützer. Denn nur dann können Rückforderungen gestellt werden.
Anfang Dezember haben mehr als 50 Gaskunden des Energieversorgers Eon Avacon einen Sieg errungen: Das Landgericht Hannover erklärte nach einer Klage Gaspreiserhöhungen des niedersächsischen Versorgers aus Helmstedt für unwirksam. Das Gericht entschied, dass eine Preisklausel in den Kundenverträgen zu ungenau sei.
Gut eine Woche später reichte die Verbraucherzentrale Berlin eine Sammelklage gegen den regionalen Gasversorger Gasag ein. 194 Energiebezieher verlangen insgesamt 193.127 Euro zurück, die nach Tarifaufschlägen 2005 und 2006 fällig geworden waren. Ihre Begründung: Die Anhebungen seien ungerechtfertigt. Zwar wies die Gasag alle Ansprüche bislang zurück. Doch Fakt ist: Verbraucher, die keinen Widerspruch gegen ihre Jahresabrechnungen einlegen, haben auch keine Chance ihr Geld zurück zu bekommen. Denn nehmen Kunden die Abrechnung unbeanstandet hin, erklären sie sich nach einem aktuellen Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt mit dem Preis einverstanden (Az. 11 U 28/09). „Wird später klar, dass der Energiepreis überhöht war, können Kunden keine Rückforderungen mehr stellen“, bestätigt Christian Michaelis von der Verbraucherzentrale Baden-Württemberg in Stuttgart.
Kunden können sich gegen fehlende Transparenz wehren
Dass Widerspruch und Klagen gegen Energiepreiserhöhungen durchaus Erfolgsaussichten besitzen, belegt auch der Hamburger „Gasrebellen-Prozess“. Im Oktober 2009 unterlag der regionale Versorger Eon Hanse nach viereinhalb Jahren in einem Rechtsstreit 52 Kunden, die eine Gaspreissteigerung 2004 nicht akzeptierten, ihren Rechnungen widersprochen und nur unter Vorbehalt die Energiekosten gezahlt hatten. Der Vertragstext hatte Eon das Recht eingeräumt, den Gaspreis ohne genauere Begründung anzuheben. Das Hamburger Landgericht sprach in seinem Urteil von „fehlender Transparenz“ und sah einen Verstoß gegen das Vertragsrecht. Nach Einschätzung von Verbraucherschützern können sich nun alle Gaskunden mit ähnlichen Klauseln gegen Preiserhöhungen wehren – vorausgesetzt sie haben rechtzeitig Widerspruch eingelegt.
Wechsler sollten ebenso widersprechen
Auch die drastisch gestiegenen Stromkosten sorgen für Verdruss bei Verbrauchern. Untersuchengen zufolge verlangen Versorger 2009 zwischen sechs und sieben Prozent mehr für Elektrizität als noch 2008. Und das, obwohl Strom an der Leipziger Energiebörse EEX im Schnitt seit Jahresbeginn deutlich günstiger geworden ist. Das heißt: Die Stromversorger geben die günstigen Großhandelspreise allenfalls an Sondervertragskunden wie etwa Konzerne weiter und nicht an Haushalte. Wegen dieser Praxis fordern Verbraucherschützer auch eine Überprüfung durch Wettbewerbshüter. „Hier sind die Kartellbehörden gefragt. Sie müssen prüfen, ob das mit rechten Dingen zugeht“, sagt der Energieexperte der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen, Peter Blenkers.
Alle Gas- und Stromkunden sollten Widerspruch prüfen
Angesichts des aktuellen Preisaufschwungs sieht Verbraucherschützer Michaelis derzeit praktisch alle Strom- und Gaskunden von der Frage des Widerspruchs betroffen. „Auch wer künftig zu einem anderen Versorger wechselt, kann Preiserhöhungen des alten Versorgers widersprechen“, erläutert er. Ein Formblatt für den Widerspruch gegen Abrechnungen und Preis-Neufestsetzungen lässt sich im Übrigen über die Verbraucherzentralen besorgen. Zu beachten gilt allerdings: Aus Beweisgründen sollte der Widerspruch per Einschreiben mit Rückschein geschickt werden.