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Samstag, 11.02.2012 16:49 Uhr
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Binnen vier Wochen Widerspruch einlegen

3. Wie muss die Abrechnung aussehen?

Weil die Kalkulation der vielen umlegbaren Kosten komplex ist, müssen die Abrechnungen Mindestanforderungen auf Basis der Betriebskosten- sowie Heizkostenverordnung erfüllen. So muss aus jeder Abrechnung klar hervorgehen,
  • um welchen Abrechnungszeitraum es sich handelt,
  • welche Kostenarten berechnet werden,
  • welche Gesamtbeträge hierfür angefallen sind,
  • welcher Verteilerschlüssel jeweils angewendet wird und
  • welche Kosten am Ende für den einzelnen Mieter entstehen.
4. Was ist bei Heizkosten zu beachten?

Die unterschiedliche Nebenkosten für eine Zentralheizung wie verbrauchte Brennstoffmengen, Kosten des Betriebsstroms oder Kosten der Verbrauchserfassung müssen separat aufgeführt werden. Wird nur ein Gesamtbetrag aufgelistet, ist die Abrechnung unwirksam. Wichtig ist zudem: Wer sich nicht sicher ist, um wie viel sich etwa die Brennstofflieferungen verteuert haben, kann um Originalrechnungen nachsuchen. Das muss nicht automatisch geschehen, doch nach Aufforderung müssen Vermieter Rechnungen von Stadtwerken oder Heizöllieferanten beibringen. Beim Vergleich mit der Vorjahresrechnung zeigt sich dann schnell der Trend. Der Abgleich etwa mit einem kommunalen Heizspiegel, der örtliche Durchschnittsverbräuche und –kosten aufzeigt, enttarnt zudem zu hohe Forderungen.
5. Wer hilft bei der Prüfung?

Wem das Regelwerk zu komplex erscheint, kann sich bei spezialisierten Anwälten, Mietervereinen oder Verbraucherberatungen Hilfe holen. Für einen Jahresbeitrag zwischen 50 und 70 Euro gibt es bei einem der 320 Mietervereine hierzulande auch juristischen Beistand. Verbraucherzentralen unterstützen wiederum mit kostenlosen Tipps zur Heizkosten- oder Warmwasserabrechnung, jedoch ohne juristische Beratung.

6. Wann sollte man der Abrechnung widersprechen?


Wenn die Nebenkostenabrechnung tatsächlich zu hoch ist, sollte innerhalb von vier Wochen Widerspruch beim Vermieter eingelegt werden.
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