Gewerbe gilt für fremde Gebäude
Das sieht auch die Politik so. Vor allem um das Verfahren für kleine
PV-Anlagenbetreiber sowie Behörden zu vereinfachen, hat der Bund-Länder-Ausschuss „Gewerberecht“ Mitte 2010 eine Neuregelung der Praxis beschlossen. Demnach liegt ordnungsrechtlich keine gewerbliche Tätigkeit vor, wenn eine Photovoltaik-Anlage auf dem Dach eines selbstgenutzten Gebäudes installiert wird. Der Fall wird als „Bagatelle“ eingestuft. Wird auf einem fremden Gebäude gebaut, gilt hingegen das Gewerberecht und es muss angemeldet werden, sobald der erste Strom aus der Steckdose fließt. Haben Betreiber ihre Anlage im Übrigen schon angezeigt, obwohl sie das eigentlich gar nicht mussten, bleibt der Status Quo. Die Löschung im Register erfolgt also nicht.
Onlineservice der Kommunen beachten
Welche Behörde einen Gewerbeantrag überhaupt entgegen nimmt, ist in Gemeinden und Städten unterschiedlich geregelt. Befugt sein können das Ordnungsamt, das Rathaus, das Bürgerbüro oder direkt das Gewerbeamt. Ein Anruf bei der Gemeinde kann die Zuständigkeit klären. Viele Gemeinden und Städte bieten mittlerweile auch einen Onlineservice an. Das Formular für die Gewerbeanmeldung lässt sich dann einfach zu Hause ausdrucken. Dass die Kommunen für die Bearbeitung Geld verlangen, versteht sich. Die Gebühren für die Gewerbeanzeigen variieren allerdings gehörig. Meist muss ein Betrag zwischen 20 und 60 Euro gezahlt werden. Wer als Verbraucher mehr über
Gewerberecht sowie Steuerfragen rund um PV-Anlagen wissen möchte, kann beim Bundesverband Solarwirtschaft unter
www.bsw-solar-shop.de kostenpflichtige Broschüren dazu bestellen.