Zwar hätten die Versorger ein berechtigtes Interesse, Kostensteigerungen an die Verbraucher weiterzugeben. Dies sei jedoch ebenfalls mit einer Benachteiligung der Verbraucher verbunden, wenn dabei über die Kostensteigerung hinaus der Versorger einen „zusätzlichen Gewinn“ erzielte. Konkret bedeutet dies bei den verwendeten Klauseln, dass nur der Heizölpreis als Bezugsgröße genannt wurde, Kostensenkungen bei den Netz- und Vertriebskosten aber für den Verbraucher folgenlos blieben.
Praktische Auswirkungen hat dieses Grundsatzurteil zunächst für die Kunden der beiden beklagten Unternehmen, also der Rheinenergie in Nordrhein-Westfalen und den Stadtwerken im hessischen Dreieich. Auf eine Neuberechnung der Preise drängen sollten auch solche Gas-Kunden, die ihre Rechnungen "unter Vorbehalt" gezahlt haben. Der Eigentümerverband Haus & Grund geht noch weiter: "Betroffene Gaskunden, die entsprechende Preisanpassungsklauseln in ihren Verträgen hätten, könnten nun auf Rückzahlungen hoffen", so der Verband in einer ersten Reaktion.
Nach Angaben des Deutschen Mieterbundes werden in Deutschland 48,5 Prozent aller Wohnungen mit Erdgas, nur rund 30 Prozent mit Öl beheizt. Während die Ölpreise 2009 um mehr als 30 Prozent gesunken sind, wurde Gas wegen der hohen Ölpreise 2008 nur um 1,5 Prozent preiswerter. "Wir brauchen auf dem Gasmarkt mehr Wettbewerb und damit Marktpreise", forderte Mieterbund-Direktor Lukas Siebenkotten.
Tipp: Erdgaskunden sollten vor dem Hintergrund dieses Grundsatzurteils ihre Vertragsunterlagen überprüfen, ob auch sie von einer sie benachteiligenden Klausel betroffen sind. Für die Zukunft sollten sie dann Ankündigungen von Preiserhöhungen widersprechen.
Zudem sollten sie regelmäßig Preisvergleiche anstellen, z.B in unserem Gasrechner, und bei günstigeren Offerten den Versorger wechseln.