Der sachlich nicht zu rechtfertigenden Bindung des Gaspreises an den Ölpreis ist nun auch juristisch ein Riegel vorgeschoben worden. Der Bundesgerichtshof hat in zwei Fällen entschieden, dass Preisanpassungsklauseln von Gasversorgern, die sich am Heizölpreis orientieren, die Verbraucher unangemessen benachteiligen.
Die Folge einer solchen Benachteiligung ist die Unwirksamkeit der verwendeten Klausel (Paragraph 307 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs). Zwar stand die Ölpreisbindung schon länger in der Kritik von Verbraucherschützern und auch der EU. Allerdings wurde die Ölpreisbindung, die lediglich auf einer Vereinbarung zwischen ausländischen Produzenten und deutschen Energieimporteuren beruht, trotz kartellrechtlicher Bedenken immer für Preiserhöhungen herangezogen.
Im Gasmarkt herrsche weiterhin „kein wirksamer Wettbewerb“
Gekippt wurde jetzt diese sogenannte HEL-Preisanpassungsklausel, die so oder ähnlich auch von anderen Versorgern verwendet werden dürfte: „Der Erdgaspreis wird jeweils mit Wirkung zum 1. April und 1. Oktober eines jeden Jahres angepasst. Dabei werden jeweils zugrunde gelegt:
- für die Bildung des Arbeitspreises zum 1. April das arithmetische Mittel der Preise für extra leichtes Heizöl der Monate Juli bis Dezember des vorhergehenden Kalenderjahres
- und für die Bildung des Arbeitspreises zum 1. Oktober das arithmetische Mittel der Preise für extra leichtes Heizöl der Monate Januar bis Juni des laufenden Kalenderjahres."
Für die Verwendung solcher Klauseln fehle es an einem schutzwürdigen Interesse der Versorgungsunternehmen, hat der BGH jetzt entschieden (Aktenzeichen: VIII ZR 304/08 und VIII ZR 178/08). Auch sogenannte Spannungsklauseln seien davon erfasst – und sind, so das Gericht, ebenfalls nicht schützwürdig. Dabei handelt es sich um Klauseln, die eine bestimmte Preisrelation sichern sollen, also dass der geschuldete Preis mit dem jeweiligen Marktpreis für die zu erbringende Leistung übereinstimmt. Hierzu stellten die Karlsruher Richter fest, dass es „für die Lieferung von Gas an Endverbraucher mangels wirksamem Wettbewerb nach wie vor keinen Marktpreis“ gebe. Die parallele Preisentwicklung von Gas und leichtem Heizöl beruhe allein auf der Ölpreisbindung.