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19.11.2011 14:19

Vorsteuerabzug für Solaranlage

Strom erzeugen und Steuern sparen

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Privatleute, die eine Solaranlage auf ihr Dach montieren lassen und einen Teil der so gewonnenen Elektrizität an einen Energieversorger verkaufen, werden hierdurch zum Unternehmer. Deswegen dürfen sie neben den Betriebsausgaben auch die Umsatzsteuer auf ihre Aufwendungen steuermindernd geltend machen, urteilte der Bundesfinanzhof (BFH).
Vorsteuerabzug für Solaranlage Strom erzeugen und Steuern sparen Finanzportal Biallo.de
Wer zum privaten Stromproduzenten wird und einen Teil des erzeugten Stroms ins öffentliche Netz einspeist, darf mit Steuervorteilen rechnen
In einem Fall hatte ein privater Stromerzeuger eine Solaranlage auf dem Dach eines leerstehenden Schuppens anbringen lassen. Die obersten Finanzrichter gestanden ihm zu, die Vorsteuer anteilig entsprechend dem unternehmerischen Anteil geltend zu machen, zu dem er seine Anlage nutzt. „Voraussetzung ist allerdings, dass diese unternehmerische Nutzung des Schuppens mindestens zehn Prozent der Gesamtnutzung beträgt“, hielten die Richter fest und führten zur Begründung die so genannte unternehmerische Mindestnutzung nach dem Umsatzsteuergesetz (UStG) an.

Nach der gilt die Lieferung eines Gegenstands – in dem Fall war der Schuppen gemeint – als nicht für das Unternehmen ausgeführt, wenn der Unternehmer ihn zu weniger als zehn Prozent für sein Unternehmen nutzt (Az. XI R 29/09).
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Steuerabzug auch bei privatem Carport

In einem anderen Fall hatte ein privater Stromerzeuger eine Solaranlage auf ein Carport schrauben lassen, den er zum Unterstellen eines privat genutzten PKW verwendete. In diesem Fall erlaubten die Richter, den Carport voll dem Stromerzeugungs-Unternehmen zuzuordnen. Damit darf der Stromerzeuger – nach damaliger Rechtslage – die volle Vorsteuer auf die Herstellungskosten des Carports abziehen, sofern die unternehmerische Nutzung mindestens zehn Prozent betrug. Die private Verwendung des Carports muss er im Gegenzug als so genannte unentgeltliche Wertabgabe (Az. XI R 21/10) gelten lassen. Speziell für derartige Fälle hat sich allerdings die Rechtslage zum Jahresbeginn 2011 geändert, informierte das Gericht.

Mit der dann in Kraft getretenen Änderung des Umsatzsteuergesetzes ist der Vorsteuerabzug in solchen Fällen nur noch teilweise möglich. „Nach Paragraph 15 Absatz 1b UStG ist der Vorsteuerabzug unter anderem für Lieferungen und sonstige Leistungen ausgeschlossen, soweit diese nicht auf die unternehmerische Verwendung eines Gebäudes entfallen“, erläuterten die BFH-Finanzrichter.
Neuaufwendungen werden mit berücksichtigt

In dem dritten Fall ließ ein privater Stromerzeuger das Dach einer schon vorhandenen, leerstehenden Scheune neu eindecken und zugleich eine Solaranlage anbringen. In diesem Fall kann der Stromerzeuger den Vorsteuerabzug aus den Aufwendungen für die Neueindeckung des Daches nur teilweise beanspruchen – und zwar nur, wenn er das gesamte Gebäude für die Stromlieferungen unternehmerischen nutzt. „Hier gilt die Zehn-Prozent-Grenze nicht, weil es nicht um Herstellungskosten eines gelieferten Gegenstands geht, sondern um Erhaltungsaufwendungen in Form von Dienstleistungen“, begründeten die BFH-Richter ihr Urteil (Az. XI R 29/10).

Das Urteil ist interessant für alle privaten Betreiber einer Solaranlage, die mehr als zehn Prozent des erzeugten Stroms ins öffentliche Netz einspeisen. Sie können mit den aktuellen BFH-Urteilen den Vorsteuerabzug anteilig geltend machen. Um den unternehmerischen Nutzungsanteil an den Gebäudekosten zu ermitteln, müssen sie der Finanzverwaltung eine nachprüfbare Schätzung vorlegen, „bei dem ein fiktiver Vermietungsumsatz für den nichtunternehmerisch bzw. privat genutzten inneren Teil des Gebäudes einem fiktiven Umsatz für die Vermietung der Dachfläche an einen Dritten zum Betrieb einer PV-Anlage gegenübergestellt wird“, gaben die Richter vor.

Der BFH verwies alle drei Verfahren an die Finanzgerichte zurück, damit diese den jeweiligen unternehmerischen Nutzungsanteil ermitteln.
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