Beim Übertrag von Wertpapieren von einem Depot in ein anderes dürfen Banken keine Gebühren berechnen. Selbst wenn der Anleger die Bank wechselt, ist ein Bearbeitungsentgelt unzulässig, entschied das Oberlandesgericht Stuttgart (Az. 2 U 112/03).
Nach Ansicht der Stuttgarter Richter gelte die Gebührenfreiheit selbst dann, wenn der Inhaber des anderen Depots nicht Kunde der Bank ist. Auch die Art der Wertpapiere habe bei der Übertragung keine Rolle zu spielen. Banken müssten real vorhandene Wertpapiere sowie bloße Korrekturen in bankeigenen Büchern stets kostenlos vornehmen.
Begründung: Würde die Bank für die Übertragung der Papiere Geld verlangen, widerspräche dies dem Grundgedanken der Rückgabe verwahrter Sachen. Da dies in jedem Fall kostenfrei erfolgen müsse, gelte dies auch für Wertpapiere. Ähnlich urteilte auch der Bundesgerichtshof (BGH, Az.: XI ZR 200/03 und XI ZR 49/04). Zusätzliche Gebühren seien unangemessen, weil die Banken lediglich ihre gesetzliche Pflicht zur Herausgabe von Wertpapieren erfüllten. In den meisten Fällen stelle dies für Banken sowieso kein Problem mehr dar, da heutzutage kaum noch effektive Stücke, also tatsächliche Aktien, in den Wertpapierdepots verwahrt würden. Es handele sich meistens um reine Umbuchungen.