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Fondssparpläne

Nicht immer ist Abgeltungsteuer fällig

16.05.2010 08:00
Von Max Geißler
Fonds Fondssparplan Abgeltungsteuer Verbraucherportal Biallo.de
Klassische Fondssparpläne müssen seit 2009 Abgeltungsteuer abführen. Jedes Jahr fallen gut 25 Prozent der Kursgewinne und Fondsausschüttungen an den Fiskus. Mit Riester-Sparplänen lässt sich die Abgabe vermeiden.
Das Steuersparmodell ist auf zweierlei Weise möglich: Entweder der Riester-Sparer überzahlt einen bereits laufenden Vertrag oder er schließt einen ungeförderten Neuvertrag ab. In beiden Fällen bleibt der Gesamtbeitrag von der Abgeltungssteuer verschont.

Riester-Altvertrag: Von der Abgeltungsteuer verschont

Grundsätzlich gilt, dass Riester-Sparpläne von der Abgeltungsteuer verschont sind. Eifrige Sparer können dieses Prinzip zusätzlich ausnutzen, in dem sie mehr als den förderfähigen Höchstbetrag von 2.100 Euro pro Jahr in ihren Fondssparplan einzahlen. Dann bleibt auch der überzählige Mehrbetrag von der Abgeltungsteuer verschont. Das bedeutet aber nicht, dass man z.B. 2.300 Euro einzahlen muss, um den Steuerbonus zu erhalten. Da die erhaltenen Zulagen zum Höchstbetrag hinzuzählen, genügt bereits ein geringerer Betrag. Beispiel: Ein Single mit einem Kind erreicht bereits mit einem Eigenbeitrag von 1.761 Euro die Förderhöchstgrenze. Grund: Grundzulage (154 Euro) und Kinderzulage (185 Euro, ab 2008 Geborene erhalten 300 Euro) schmälern den notwendigen Eigenbeitrag. Jeder weitere Euro ist zwar nicht steuergefördert aber abgeltungsgeltungsteuerfrei.
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Riester-Neuvertrag: Auf staatliche Förderung verzichten

Wer einen neuen riesterfähigen Fondssparplan abschließt, hat die Möglichkeit, beliebig viel einzuzahlen und ebenfalls von der Abgeltungsteuer verschont zu bleiben. Voraussetzung dafür ist jedoch, dass man auf die staatliche Förderung in Form der Zulagen sowie des Sonderausgabenabzugs verzichtet. Diese Möglichkeit besteht für alle Personengruppen, also auch für Selbstständige, die ansonsten keine Riester-Förderung erhalten.

Auszahlphase: Gleiche Regeln wie für Kapitallebensversicherungen
Für das ungeförderte Sparkapital gelten in der Auszahlphase die gleichen Steuerregeln wie für Kapitallebensversicherungen: Lief der Vertrag mindestens 12 Jahre und die Rente startet frühestens mit 60 Jahren, ist der Gewinn mit dem halben Unterschiedsbetrag zwischen Aus- und Einzahlungsbetrag steuerpflichtig. Es greift in diesem Fall der individuelle Steuersatz. Dies gilt auch für einmalige Kapitalauszahlungen.

Tipp: Unser Riester-Rechner zeigt, mit wie viel staatlicher Förderung Sie rechnen können.
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