Bei einer telefonischen Beratung erhält der Kunde das Protokoll anschließend zugeschickt. Möchte er direkt im Zusammenhang mit der Beratung auch Wertpapiere kaufen, räumt die Bank ihm per Gesetz ein Rücktrittsrecht ein für den Fall, dass das anschließend versandte Beratungsprotokoll unrichtig, unvollständig oder fehlerhaft ist. Dann kann der Anleger innerhalb einer Woche, nachdem er das Protokoll erhalten hat, vom Wertpapierkauf zurücktreten.
Verbraucherschützer begrüßen die Protokollpflicht grundsätzlich. Sie bemängeln allerdings, dass es für Inhalt und Aufbau der Protokolle zu wenig Vorgaben gibt, denn jede Bank kann ihr eigenes Protokoll basteln, sofern es den rechtlichen Mindestanforderungen genügt. Die Banken könnten versucht sein, die Papiere vor allem dafür zu verwenden, sich von einer möglichen Beratungshaftung freizuzeichnen. Anlegeranwälte rechnen daher damit, dass die Protokolle so unverbindlich wie möglich ausgefüllt werden.