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Protokollpflicht ab 2010 gilt auch für Telefonberatung

Die Protokollpflicht, die ab 2010 in der Anlageberatung greift, hat die Direktbanken jedenfalls nicht abgeschreckt, ihr neues Beratungsangebot zu starten. Sie greift nicht nur bei der persönlichen, sondern auch bei der telefonischen Anlageberatung. Das Protokoll muss dem Kunden grundsätzlich vor einem Geschäftsabschluss zugehen. Bei den Direktbanken Comdirect und Cortal Consors bekommt der Kunde das Protokoll nach einer Beratung in die elektronische Postbox gestellt.

Order auch ohne Protokoll möglich

Der Kunde kann aber auch sofort ein Wertpapier ordern, ohne vorher das Protokoll erhalten zu haben. In diesem Fall hat er ein einwöchiges Rücktrittsrecht von dem Geschäft, aber nur für den Fall, dass das Protokoll falsch oder unvollständig war. Die Bank muss dann beweisen, dass dem nicht so war. Da Direktbanken wie Comdirect ihre Gespräche aufzeichnen, fällt es den Banken leichter, einen Nachweis zu führen. Einfach nur vom Geschäft zurücktreten, weil ihm die Entwicklung des Wertpapieres nicht zusagt, ist einem Kunden also nicht ohne weiteres möglich.
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Keine einheitlichen Protokolle zu erwarten

Klar ist mittlerweile auch: Wenn ein Anleger mehrere Depots bei verschiedenen Bank führt, muss er sich darauf einstellen, ganz unterschiedliche Protokolle überreicht zu bekommen. Eine brancheneinheitliche Lösung, wie ein Protokoll auszusehen hat, wird es auf absehbare Zeit wohl nicht geben. Verbraucherschützer sind darüber enttäuscht und befürchten Wildwuchs bei der Ausgestaltung der Protokolle. „Mit einem verbindlichen Standard hätte man für Verbraucher Sicherheit geschaffen, dass die Protokolle den Verlauf des Beratungsgespräches möglichst unverzerrt und richtig wiedergeben“, so Dorothea Mohn, Geldanlagereferentin beim Verbraucherzentrale Bundesverband. Die Banken könnten versucht sein, die Papiere vor allem dafür zu verwenden, sich von einer möglichen Beratungshaftung freizuzeichnen. Anlegeranwälte rechnen daher damit, dass die Protokolle so unverbindlich wie möglich ausgefüllt werden.

Tipp:
Kunden sind gut beraten, die Protokolle genau zu überprüfen, ob sie wirklich den Inhalt des Beratungsgesprächs wiedergeben. Sollte das Protokoll falsch oder unvollständig sein, sollte man unverzüglich widersprechen.
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