Tipp 7: Auch ohne Unterschrift gültig
Per Gesetz ist keine Unterschrift erforderlich. Allerdings werden manche Banken nach Auskunft des Bundesverbands deutscher Banken ihre Kunden bitten, den Erhalt des Protokolls zu quittieren. Verbraucherschützer sehen das mit Argwohn: „Besteht Ihre Bank trotzdem auf einer Unterschrift, dann dient das nicht dem Schutz des Anlegers - sondern der Absicherung der Bank“, befürchtet etwa die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen. Die Verbraucherzentrale Thüringen rät explizit davon ab, das Protokoll zu unterschreiben.
Tipp 8: Sorgfältig lesen und verwahren
Das Protokoll sollte sofort kritisch geprüft und dann gut aufbewahrt werden. Denn kommt es später zum Streit mit der Bank über die Empfehlung, dient es als wichtiger Beweis. Ist der Inhalt des Beratungsgespräches nicht richtig wiedergegeben oder gibt es Unklarheiten, sollte man den Berater umgehend bitten, die Unterlagen zu berichtigen. Kunden sollten vor allem genau darauf achten, ob die wichtigsten Punkte des Gesprächs auch festgehalten wurden – insbesondere die vom Kunden angegebene Risikobereitschaft. Schadensersatzansprüche bei Wertapiergeschäften verjähren seit 5. August 2009 innerhalb von drei Jahren, nachdem der Kunde die Falschberatung bemerkt hat, spätestens aber zehn Jahre nach dem Kauf. So lange empfiehlt es sich, das Protokoll aufzubewahren.