Tipp 1: Wer ein Protokoll bekommt
Seit Jahresbeginn 2010 müssen Banken ihren Privatkunden, nicht aber ihren professionellen Kunden ein Protokoll über die Anlageberatung aushändigen; das Protokoll ist für den Kunden kostenlos. Sollte es vergessen werden – fordern Sie es ein. Bis dato mussten Banken Beratungsgespräche nur für den internen Gebrauch und für Kontrollzwecke der Finanzaufsicht Bafin dokumentieren, dem Kunden mussten die Aufzeichnungen nicht ausgehändigt werden.
Tipp 2: Was das Protokoll enthalten muss
In dem Protokoll werden unter anderem der Anlass der Beratung, die Dauer des Gesprächs, die persönliche Situation des Kunden, seine Wünsche und die von der Bank ausgesprochenen Empfehlungen inklusive Begründung festgehalten. So soll sich auch im Nachhinein noch feststellen lassen, ob die Anlageempfehlungen der Bank den Anlagezielen des Kunden entsprechen. Eine Kopie des Protokolls wird dem Kunden in aller Regel noch vor Abschluss des Wertpapiergeschäftes ausgehändigt, Ausnahmen greifen bei telefonischer Anlageberatung.
Tipp 3: Worauf es bei der telefonischen Anlageberatung ankommt
Für die telefonische Anlageberatung gelten besondere Regeln: Grundsätzlich erhält der Kunde auch hier im Anschluss an die Beratung das Protokoll zugeschickt; erst danach kann er dann ordern. Die Verbraucherzentrale Thüringen empfiehlt Kunden, grundsätzlich vor Geschäftsabschluss erst das Protokoll abzuwarten. Möchte ein Kunde allerdings unmittelbar im Zusammenhang mit der Telefonberatung auch Wertpapiere kaufen, räumt die Bank ihm ein Rücktrittsrecht ein. Es greift für den Fall, dass das erst im Nachhinein versandte Beratungsprotokoll unvollständig oder fehlerhaft ist; der Hinweis auf das Rücktrittsrecht muss im Protokoll vermerkt sein. Der Anleger kann dann innerhalb einer Woche nach Erhalt des Protokolls vom Wertpapierkauf zurücktreten.