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Bankvollmacht

Für den Notfall vorsorgen

27.12.2010 10:41
Von Brigitte Watermann
Bankvollmacht Bankgeschäfte Für den Notfall vorsorgen Finanzportal Biallo.de
Plötzliche Krankheit oder ein Unfall – es kann jedem passieren, durch solche Schicksalsschläge auf einmal nicht mehr Herr der Lage zu sein und in seiner Handlungsfähigkeit stark eingeschränkt zu werden. Doch was ist, wenn zum Beispiel wichtige Bankgeschäfte wie fällige Überweisungen oder Bargeldabhebungen nicht mehr selbst vorgenommen werden können?
Ehepartner oder Kinder sind dazu nämlich nicht automatisch berechtigt. Möglicherweise ist die gerichtliche Bestellung eines Betreuers erforderlich. Mit einer Vorsorgevollmacht bei der Bank kann man solche Schwierigkeiten umgehen.

Konto-/Depotvollmacht erteilen

Wer rechtzeitig einen vertrauenswürdigen Bevollmächtigten festlegt, der im Fall des Falles seine Angelegenheiten regeln darf, kann die gerichtliche Bestellung eines Betreuers vermeiden. Dies geht am besten, indem man mit einer Vertrauensperson zur Bank geht und dort eine so genannte „Konto-/Depotvollmacht“ erteilt; der Bevollmächtigte muss sich gegenüber der Bank ausweisen können. Auf diese Weise können insbesondere etwaige spätere Zweifel an der Wirksamkeit der Vollmachtserteilung im Vorhinein ausgeräumt werden. Direktbanken verlangen eine Legitimation des Bevollmächtigen per Post-Ident-Verfahren. Die Kreditinstitute halten entsprechende Mustervordrucke für ihre Kunden bereit. Und natürlich kann der Kontoinhaber die „Konto-/Depotvollmacht“ jederzeit ohne Angabe von Gründen widerrufen, sofern er weiterhin geschäftsfähig ist. Der Widerruf sollte schriftlich erfolgen.
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Daten von: 10.02.2012
Sämtliche Angaben ohne Gewähr
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Keine Generalvollmacht

Wichtig: Es handelt sich dabei nicht um eine Generalvollmacht. Vielmehr sind die mit dieser Vollmacht möglichen Bankgeschäfte, die die Vertrauensperson übernehmen darf, klar festgelegt. So darf der Bevollmächtigte zum Beispiel über Guthaben, etwa durch Überweisungen, Barabhebungen oder Schecks verfügen. Er kann damit unter anderem für den hilfsbedürftigen Kontoinhaber Rechnungen bezahlen und darf auch Wertpapiere für ihn kaufen oder verkaufen, allerdings keine Termingeschäfte tätigen. Ferner darf der Bevollmächtigte Kredite, die dem Kontoinhaber eingeräumt wurden, in Anspruch nehmen. Er ist aber zum Beispiel nicht dazu befugt, neue Kreditverträge abzuschließen oder bestehende Kreditverträge zu ändern. Auch darf er keine Untervollmachten für eine weitere Person erteilen.
Angaben zur Vorsorgevollmacht müssen nicht, können aber gegen eine Gebühr im Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer registriert werden. Informationen dazu gibt es unter www.vorsorgeregister.de.

Das Vorsorgeregister soll gewährleisten, dass Vormundschaftsgerichte schnell und einfach von der Existenz einer solchen Vollmacht erfahren.

Tipp: Die Bank prüft nicht, ab wann und unter welchen Voraussetzungen der Bevollmächtigte Gebrauch von der Vollmacht macht – ob etwa der Vorsorgefall tatsächlich eingetreten ist. Der Auftraggeber trägt daher selbst das Risiko eines etwaigen Missbrauchs der Vollmacht durch den Bevollmächtigten. Bei der Wahl seines Bevollmächtigten sollte man also nur eine Person wählen, der man uneingeschränkt vertraut.
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