Damit haben die Stuttgarter Richter als erstes OLG die Frage nach dem Vorsatz beim Verschweigen von Kickbacks bejaht – und überdies als erste auch in den Raum gestellt, dass es sich dabei um einen strafrechtlich relevanten Vorgang handeln könnte. „Das OLG leitet den Vorsatz der Bank aus einem naheliegenden kriminellen Verhalten ab. Damit hat die Aufarbeitung der Schadensfälle wegen verschwiegenem Kickback eine neue Qualität in der Rechtsprechung erreicht. Konsequenz des vorsätzlichen Verhaltens ist die Aushebelung der bis 4. August 2009 für Wertpapieranlagen geltenden kurzen dreijährigen Verjährungsfrist“, sagt Rechtsanwalt Andreas Tilp aus Kirchentellinsfurt bei Stuttgart, der das Urteil erstritten hat.
Die Sparkasse hatte sich auf ein Rundschreiben des Württembergischen Sparkassen- und Giroverbandes berufen. Nachdem das damalige Bundesaufsichtsamt für den Wertpapierhandel (BAWe) im Mai 1997 klar geregelt hatte, dass Wertpapierdienstleistungsunternehmen Anleger darüber aufklären müssen, wenn Kickbacks fließen, hatte der Verband in einem Schreiben vom 19. September 1997 argumentiert, dies gelte nicht für Deka-Produkte, weil es sich dabei nicht um ein fremdes Unternehmen handele, sondern die Fondsgesellschaft der Sparkassen-Gruppe.
Auf dieser Basis hatte das Landgericht Tübingen die Klage der Anlegerin wegen Verjährung abgewiesen. Die Sparkasse habe nicht vorsätzlich gehandelt, sie hätte darauf vertrauen dürfen, „dass die Rechtsansicht des Verbandes nicht vorsätzlich falsch ist.“ Das Oberlandesgericht sah dies jedoch völlig anders: „Vor dem Hintergrund der eindeutigen Rechtslage zur Provisionsherausgabepflicht sowie der offensichtlichen Widersprüchlichkeit der Ausführungen des Württembergischen Sparkassen- und Giroverbandes ist es nicht ausgeschlossen, dass die Beklagte auf Grund ihres Interesses an dem Erhalt der Provisionen ihre Augen vor der Rechtslage und der Aufklärungspflicht verschlossen hat“.
Konsequenzen für
Anleger, die sich aus dem Urteil ergeben könnten? „Wie von uns stets prognostiziert, können damit beinahe alle Geschäfte in Investmentfonds der letzten 30 Jahre erfolgreich rückabgewickelt werden, wie auch sonstige Kapitalanlagen, bei denen Kickback floss“, sagt Fachanwalt Alexander Heinrich, der die Anlegerin ebenfalls vertreten hat.
Wie die Anwaltskanzlei Tilp mitteilt, ist das Urteil des Bankrechtssenats des Oberlandesgerichtes Stuttgart nunmehr rechtskräftig. Die Kreissparkasse Tübingen hat ihre zunächst eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde vor dem Bundesgerichtshof (BGH) am 24. Oktober 2011 zurückgenommen. Der BGH hat daraufhin mit Beschluss vom 8. November 2011 (Az.: XI ZR 190/11) das Verfahren zu Gunsten der klagenden Anlegerin beendet.
Wer Schadensersatz haben will, muss sich beeilen: Altfälle verjähren Ende 2011
„Durch das nunmehr rechtskräftige Urteil steht fest, dass Banken auch schon im Jahre 2000 vorsätzlich handelten, wenn sie ihren Kunden erhaltene Kickback-Zahlungen verschwiegen“, sagt Tilp-Geschäftsführer Andreas Tilp. Wegen der Neuregelung des Verjährungsrechts 2002 werden zum Jahreswechsel 2011/2012 unwiderruflich alle Ansprüche bei Geldanlagen verjähren, die vor dem Jahr 2002 getätigt worden sind, sogenannte Altfälle. Diese absolute Verjährungsgrenze betrifft alle Arten von Anlageprodukten.
Unerheblich sei es, ob die Anlagen zwischenzeitlich bereits veräußert sind oder sich noch im Besitz des Anlegers befinden. „Mit dem Urteil des OLG Stuttgart im Rücken stehen die Chancen für geschädigte Anleger auf vollen Schadenersatz bei verschwiegenem Kickback sehr gut. Aufgrund der Verjährungsregeln ist jedoch schnelles Handeln gefragt, um noch rechtzeitig vor dem 31. Dezember 2011 agieren zu können und nicht in die Verjährungsfalle zu geraten“, ergänzt Fachanwalt Heinrich. „Einfach Abwarten funktioniert jetzt nicht mehr.“