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16.11.2011 14:21

Falschberatung

Anleger können Geld zurückfordern

von
Geldanleger haben bessere Chancen, von ihrer Bank Geld zurück zu bekommen, wenn eine Anlage sich als Flop erweist. Hat die Bank nicht ausreichend beraten oder gar verschwiegen, dass sie Provisionen kassiert hat, stehen die Gerichte zunehmend auf Seite der Kunden. Viele Ansprüche verjähren Ende 2011.
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Falsch beraten? Die Ansprüche des Kunden auf Schadensersatz verjähren künftig nicht mehr
Harte Zeiten für Banken und Berater. Die Deutsche Bank musste sich dieser Tage vom Bundesgerichtshof (BGH) attestieren lassen, dass sie ein Unternehmen bei einem Zinsdifferenzgeschäft nicht ausreichend aufgeklärt hat – und wurde zu einer halben Million Euro Schadensersatz verdonnert. Geklagt hatte ein mittelständisches Unternehmen, das bei einer von der Bank konstruierten Anlage hohe Verluste erlitten hatte - und bekam vom BGH Recht (Az.: XI ZR 33/10). Landgericht und Oberlandesgericht hatten anders entschieden.

Eine Bank müsse bei der Anlageberatung die Risikobereitschaft des Anlegers erfragen. Diese Pflicht entfällt nur dann, wenn der Bank aus einer langjährigen Geschäftsbeziehung oder dem bisherigen Anlageverhalten ihres Kunden bereits bekannt ist, dass dieser auch riskante Geldanlagen versteht und wünscht. Diese Informationspflicht ist nach Ansicht der BGH-Richter nicht dadurch entfallen, dass auf Seiten der Firma deren Prokuristin, eine Diplom-Volkswirtin, am Verkaufsgespräch teilnahm. Die Bank habe ihre Beratungspflichten verletzt. Dem Kunden müsse in verständlicher und nicht verharmlosender Art und Weise klar vor Augen geführt werden, dass das für ihn nach oben nicht begrenzte Verlustrisiko nicht nur theoretisch sei, sondern real und ruinös sein könne.
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Provision verschwiegen: Keine Verjährung nach drei Jahren

Finanziell bei weitem nicht so schlimm, dafür aber juristisch weit gravierender fiel ein Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart gegen die Kreissparkasse Tübingen aus (Aktenzeichen: 9 U 129/10).

Verschweigt die Bank beim Vermitteln von Fondsanlagen, dass sie Provisionen erhalten hat (sogenannte Kickbacks), darf man ihr unterstellen, dass sie das vorsätzlich getan hat. Damit verjähren die Ansprüche des Kunden auf Schadensersatz nicht, wie zum Zeitpunkt der Geldanlage üblich, nach drei Jahren, so das OLG.

Die Sparkasse muss von einer Anlegerin nicht nur die Anteile an einem im Jahr 2000 verkauften Deka-Investmentfonds für mehr als 23.000 Euro zurücknehmen plus Zinsen sowie außergerichtliche Anwaltskosten, sondern erhielt vom OLG auch ein paar derbe Sätze ins Urteil geschrieben. Kurz gesagt: Die Richter bescheinigen der Sparkasse, dass sie mit Absicht verschwiegen hat, dass durch den Verkauf der Deka-Fonds Ausgabeaufschläge und jährliche Provisionen bei ihr hängenbleiben. Damit wird nicht nur die Haftungsverjährung aufgehoben. Die OLG-Richter werfen auch die Frage auf, ob sich die Bank damit strafbar gemacht hat. Aus der Urteilsbegründung: "...liegt es nahe, das Verschweigen der Bank, die diese Provisionen für sich behalten will, als vorsätzlich zu bewerten. In Betracht kommt der Tatbestand der Untreue, § 266 StGB oder des Betruges, § 263 StGB. Wer vor gesetzlich normierten und allgemein anerkannten Regelungen und einer auf der Hand liegenden Problematik die Augen verschließt, handelt – auch ohne Rechtsberater – mindestens bedingt vorsätzlich.“
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Damit haben die Stuttgarter Richter als erstes OLG die Frage nach dem Vorsatz beim Verschweigen von Kickbacks bejaht – und überdies als erste auch in den Raum gestellt, dass es sich dabei um einen strafrechtlich relevanten Vorgang handeln könnte. „Das OLG leitet den Vorsatz der Bank aus einem naheliegenden kriminellen Verhalten ab. Damit hat die Aufarbeitung der Schadensfälle wegen verschwiegenem Kickback eine neue Qualität in der Rechtsprechung erreicht. Konsequenz des vorsätzlichen Verhaltens ist die Aushebelung der bis 4. August 2009 für Wertpapieranlagen geltenden kurzen dreijährigen Verjährungsfrist“, sagt Rechtsanwalt Andreas Tilp aus Kirchentellinsfurt bei Stuttgart, der das Urteil erstritten hat.

Die Sparkasse hatte sich auf ein Rundschreiben des Württembergischen Sparkassen- und Giroverbandes berufen. Nachdem das damalige Bundesaufsichtsamt für den Wertpapierhandel (BAWe) im Mai 1997 klar geregelt hatte, dass Wertpapierdienstleistungsunternehmen Anleger darüber aufklären müssen, wenn Kickbacks fließen, hatte der Verband in einem Schreiben vom 19. September 1997 argumentiert, dies gelte nicht für Deka-Produkte, weil es sich dabei nicht um ein fremdes Unternehmen handele, sondern die Fondsgesellschaft der Sparkassen-Gruppe.

Auf dieser Basis hatte das Landgericht Tübingen die Klage der Anlegerin wegen Verjährung abgewiesen. Die Sparkasse habe nicht vorsätzlich gehandelt, sie hätte darauf vertrauen dürfen, „dass die Rechtsansicht des Verbandes nicht vorsätzlich falsch ist.“ Das Oberlandesgericht sah dies jedoch völlig anders: „Vor dem Hintergrund der eindeutigen Rechtslage zur Provisionsherausgabepflicht sowie der offensichtlichen Widersprüchlichkeit der Ausführungen des Württembergischen Sparkassen- und Giroverbandes ist es nicht ausgeschlossen, dass die Beklagte auf Grund ihres Interesses an dem Erhalt der Provisionen ihre Augen vor der Rechtslage und der Aufklärungspflicht verschlossen hat“.

Konsequenzen für Anleger, die sich aus dem Urteil ergeben könnten? „Wie von uns stets prognostiziert, können damit beinahe alle Geschäfte in Investmentfonds der letzten 30 Jahre erfolgreich rückabgewickelt werden, wie auch sonstige Kapitalanlagen, bei denen Kickback floss“, sagt Fachanwalt Alexander Heinrich, der die Anlegerin ebenfalls vertreten hat.

Wie die Anwaltskanzlei Tilp mitteilt, ist das Urteil des Bankrechtssenats des Oberlandesgerichtes  Stuttgart nunmehr rechtskräftig. Die Kreissparkasse Tübingen hat ihre zunächst eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde vor dem Bundesgerichtshof (BGH) am 24. Oktober 2011 zurückgenommen. Der BGH hat daraufhin mit Beschluss vom 8. November 2011 (Az.: XI ZR 190/11) das Verfahren zu Gunsten der klagenden Anlegerin beendet.

Wer Schadensersatz haben will, muss sich beeilen: Altfälle verjähren Ende 2011

„Durch das nunmehr rechtskräftige Urteil steht fest, dass Banken auch schon im Jahre 2000 vorsätzlich handelten, wenn sie ihren Kunden erhaltene Kickback-Zahlungen verschwiegen“, sagt Tilp-Geschäftsführer Andreas Tilp. Wegen der Neuregelung des Verjährungsrechts 2002 werden zum Jahreswechsel 2011/2012 unwiderruflich alle Ansprüche bei Geldanlagen verjähren, die vor dem Jahr 2002 getätigt worden sind, sogenannte Altfälle. Diese absolute Verjährungsgrenze betrifft alle Arten von Anlageprodukten.

Unerheblich sei es, ob die Anlagen zwischenzeitlich bereits veräußert sind oder sich noch im Besitz des Anlegers befinden. „Mit dem Urteil des OLG Stuttgart im Rücken stehen die Chancen für geschädigte Anleger auf vollen Schadenersatz bei verschwiegenem Kickback sehr gut. Aufgrund der Verjährungsregeln ist jedoch schnelles Handeln gefragt, um noch rechtzeitig vor dem 31. Dezember 2011 agieren zu können und nicht in die Verjährungsfalle zu geraten“, ergänzt Fachanwalt Heinrich. „Einfach Abwarten funktioniert jetzt nicht mehr.“
Leserkommentare
Kommentare können sich auf eine ältere Version des Artikels beziehen.
13.04.2011 18:46 Uhr - von erasmus
Falschberatung
In den Prospekten der Anlageberater steht doch auch der Hinweis auf das mögliche Risiko. Z. B. Totalverlust möglich. Der Anlageberater kann sich doch darauf berufen, wenn der Anleger sein Geld verliert, oder ?
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