5. Neuantrag bei Scheidung: Nach einer Scheidung muss ein vorliegender Gemeinschaftsauftrag durch Einzel-Freistellungsaufträge ersetzt werden. Dabei hat man die Wahl, ob im Jahr der Trennung noch die gemeinschaftliche Zinsfreistellung oder bereits getrennte Verrechnung erfolgen soll.
6. Einzelauftrag nach Todesfall: Stirbt ein Partner, kann der Hinterbliebene im Todesjahr noch über den gemeinsamen Sparer-Pauschbetrag für Ehepaare (1.602 Euro) verfügen. Für die Folgejahre muss der Hinterbliebene dann einen neuen Einzel-Freistellungsauftrag erteilen.
7. Separater Antrag für Kinderkonten: Kapitalerträge von Kindern werden nicht in den Sparer-Pauschbetrag der Eltern eingerechnet. Für die Konten von Minderjährigen können Eltern jeweils einen gesonderten Freistellungsauftrag bis zur gesetzlichen Höchstgrenze von 801 Euro stellen. Dieser muss von allen gesetzlichen Vertretern unterschrieben werden.
8. Ehegattenübergreifende Verlustrechnung: Dabei verrechnet die Bank einmal im Jahr die Gewinne und Verluste unterschiedlicher Einzeldepots von Ehepartnern miteinander. Voraussetzung dafür ist ein gemeinschaftlicher Freistellungsauftrag. Hat das Paar seinen Sparer-Pauschbetrag bereits bei einem anderen Geldinstitut ausgeschöpft, oder soll explizit nur die ehegattenübergreifende Verlustverrechnung erfolgen, so kann das Paar einen gemeinschaftlichen Freistellungsauftrag über null Euro ausstellen.
9. Steueridentifikationsnummer notwendig: Seit 2011 müssen alle neu gestellten Freistellungsaufträge die Steueridentifikationsnummer enthalten. Die aus elf Ziffern bestehende, persönliche Steuernummer wird allen in Deutschland gemeldeten Bürgern vom Bundeszentralamt für Steuern zugeteilt. Die Nummer ist lebenslang gültig. Bankkunden finden sie zum Beispiel in ihrem letzten Steuerbescheid.
10. Steuerpflicht bei Umzug ins Ausland: Wird der Wohnsitz dauerhaft ins Ausland verlegt und entfällt dadurch die uneingeschränkte Einkommensteuerpflicht in Deutschland, so verlieren auch bestehende Freistellungsaufträge ihre Gültigkeit. Kapitalerträge unterliegen dann stets der vollen Abgeltungsteuer.
Tipp: Sind
Freistellungsaufträge in ihrer Höhe ungünstig auf verschiedene Geldinstitute verteilt und führt eine Bank deswegen unnötigerweise zu viel Abgeltungsteuer ans Finanzamt ab, können Sparer über den Weg der Einkommensteuererklärung zu viel gezahlte Ertragsteuern zurückzuholen. In diesem Fall lohnt das Ausfüllen des Steuerformulars: „Einkünfte aus Kapitalvermögen“.