Mit einem Freistellungsauftrag beauftragen Anleger ihre Bank oder Sparkasse, anfallende Kapitalerträge vom automatischen Steuerabzug zu befreien. Ohne diesen Auftrag führt das Geldinstitut 25 Prozent Kapitalertragsteuer plus 5,5 Prozent Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer an das Finanzamt ab. Wer das nicht möchte, der kann mittels
Freistellungsauftrag den Zinsverlust ganz oder teilweise verhindern. Dazu sollte man die Höhe der zu erwartenden Erträge und den freigestellten Zinsbetrag prüfen. Sind wegen gesunkener Zinsgutschriften, höherer Dividendenzahlungen oder Kursgewinne Verschiebungen bei den Kapitalerträgen zu erwarten, kann es erforderlich sein, die Freistellungsaufträge neu auszurichten. Das gilt auch dann, wenn im letzten Jahr neue Anlagekonten eröffnet oder Sparkapital und Wertpapiere auf mehrere
Banken und Fondsgesellschaften verteilt wurden.
Dividendenzahlungen werden voll erfasst
Insgesamt dürfen Sparer 801 Euro an Kapitalerträgen freistellen,
Ehegatten 1.602 Euro. Bis zu dieser Summe gilt der steuerfreie Sparerpauschbetrag, der jedem Anleger vom Finanzamt eingeräumt wird. Wie hoch die einzelnen Freistellungsaufträge pro Bank ausfallen und wie sie verteilt werden, ist Sache des Sparers. Allerdings gilt seit 2009, dass
ein Freistellungsauftrag für jeweils alle Konten und Depots bei einer Bank gilt. Die frühere Auflistung pro Konto oder Depot ist hinfällig. Bei der Ertragsschätzung sollten Anleger die Änderungen durch die Abgeltungsteuer bedenken. So gilt für neu erworbene Aktien, dass realisierte Aktiengewinne und Dividendenzahlungen seit 2009 nicht mehr dem Halbeinkünfteverfahren unterliegen (50-Prozent-Regel). Entsprechende Erträge sind seither zu 100 Prozent zu erfassen.
Niedrigzinsen schonen Freibetrag
Wie viel Geld man sparen kann, ohne Abgeltungsteuer zahlen zu müssen, zeigen Berechnungen des Bundesverbandes deutscher Banken. Danach bleibt bei einem Zinssatz von zwei Prozent ein Anlagebetrag bis zu 40.050 Euro für Ledige und 80.100 Euro für Ehepaare steuerfrei. „Bei drei Prozent Zinsen verringert sich der Sparbetrag auf 26.700 und 53.400 Euro“, erklärt Verbandssprecherin Kerstin Altendorf. Liegen die Analagesummen höher, hilft auch der Freistellungsauftrag nur bedingt. Die über den Sparerpauschbetrag hinaus gehenden Kapitalerträge sind in jedem Fall mit dem Finanzamt zu teilen.
Sind die Freistellungsaufträge niedriger als die Kapitalerträge, führt die Bank fällige Abgeltungsteuer direkt ans Finanzamt ab. Sparer können dann nur mit Zeitverzögerung, nämlich über den Weg der Einkommensteuererklärung, zu viel gezahlte Ertragsteuern zurückzuholen. Doch mögliche Gutschriften vom Finanzamt können dauern. In der Zwischenzeit verliert man Geld, weil die Erträge nicht angelegt sind und somit keine Zinsen erwirtschaften. Der Zinseszinseffekt fällt dadurch geringer aus.
Tipp: Freistellungsaufträge kann man bei vielen Banken inzwischen online erteilen oder ändern. Bei der elektronischen Datenübermittlung an das Geldinstitut geschieht die Kundenlegitimation mittels PIN/TAN-Verfahren. Wer für das Jahr 2011 noch keinen Auftrag bei seiner Bank eingereicht hat, kann dies noch bis Ende des Jahres tun. Thomas Bieler von der ING Diba weist allerdings auf Einschränkungen hin: „Die ING Diba nimmt schriftliche Beauftragungen nur bis 20. Dezember 2011 an, via Internet haben Kunden bis 29.Dezember Zeit.“ Wer über mehrere Bankverbindungen verfügt, sollte zur Wahrung des Überblicks schriftlich festhalten, welcher Bank er wie viel Freistellungsauftrag erteilt hat.