
Schiffbruch bei der Noa Bank
Die Finanzaufsicht Bafin hat nun offiziell den Entschädigungsfall für die Noa Bank GmbH & Co. KG festgestellt. Denn die Nachhaltigkeitsbank war zuvor nicht mehr in der Lage gewesen, sämtliche Einlagen seiner Kunden zurückzuzahlen. Somit kann die Entschädigungseinrichtung damit beginnen, die Kunden zu kontaktieren, damit die an ihr Geld kommen.
Zuvor hatte die Bafin am 18. August ein Moratorium über die Bank verhängt und dann am 24. August 2010 beim Amtsgericht Düsseldorf einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über die Noa Bank gestellt.
Überschuldung angezeigt
Laut Bafin hatte die Geschäftsleitung der Noa Bank der Aufsicht die Überschuldung des Instituts selbst angezeigt. Die Bafin hatte daher beim Amtsgericht Düsseldorf die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Bank beantragt. Daraufhin hat das Amtsgericht Düsseldorf heute ein vorläufiges Insolvenzverfahren eröffnet und einen vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt.
Die Noa Bank war lediglich Mitglied in der gesetzlichen Entschädigungseinrichtung deutscher Banken (EdB), jedoch nicht dem Feuerwehrfonds des Bundesverbands deutscher Banken. Demnach waren Einlagen, also zum Beispiel Tages- und Termingelder, in einer Höhe bis zu 50.000 Euro pro Kunden geschützt. Anleger, die von vornherein diese Grenze beachtet haben, sind also auf der sicheren Seite.
Mit der Feststellung des Entschädigungsfalls liegen die gesetzlichen Voraussetzungen dafür vor, dass die EdB die Einleger der Bank entschädigen kann. Die EdB wird in Kürze von sich aus Kontakt zu den Einlegern aufnehmen.
Kunden müssen Anspruch anmelden
Wie lange es dann dauert, bis Kunden ihre Einlagen wiedersehen, kann jedoch nicht im vorhinein gesagt werden. Denn eine starre Frist sieht das Gesetz laut Bafin nicht vor. „Es hängt auch davon ab, wann ein Kunde seinen Anspruch geltend macht“, so ein Bafin-Sprecher. Fakt ist, dass laut Gesetz die Entschädigungseinrichtung die Gläubiger unverzüglich über den Eintritt des Entschädigungsfalles zu informieren hat; die betroffene Bank ist gesetzlich dazu verpflichtet, der Entschädigungseinrichtung spätestens innerhalb einer Woche die für die Entschädigung der Gläubiger erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen.
Anleger müssen dann binnen eines Jahres nach Unterrichtung über den Entschädigungsfall ihren Anspruch schriftlich anmelden. Nach Ablauf dieser Frist ist der Anspruch grundsätzlich verfallen. Sobald ein Anleger seinen Anspruch anmeldet, muss die Entschädigungseinrichtung ihn unverzüglich prüfen. Ordnungsgemäße Ansprüche auf Einlagenrückgewähr sind laut Gesetz spätestens 20 Arbeitstage nach der Feststellung des Entschädigungsfalls zu erfüllen. Sofern Ansprüche später als zwei Wochen nach Feststellung des Entschädigungsfalls angemeldet werden, soll die Rückerstattung grundsätzlich binnen 20 Arbeitstagen nach Eingang der ordnungsgemäßen Forderungsanmeldung erfolgen.