Tilgt ein Darlehensnehmer sein Immobiliendarlehen wegen des Grundstücksverkaufs vorzeitig und benennt den Grundstückserwerber als Ersatzkreditnehmer, darf die Bank keine Vorfälligkeitsentschädigung verlangen. Dies hat das Landgericht München I entschieden (Az.: 16 HK O 22814/05).
„Soweit ersichtlich, handelt es sich hierbei um das bundesweit erste Urteil zur Unwirksamkeit einer Vorfälligkeitsentschädigung, falls die Bank einen Ersatzkreditnehmer für ein laufendes Darlehen ablehnt“, sagt Rechtsanwalt Andreas Tilp, dessen Kanzlei das Urteil erstritten hat.
Gleiche Bonität als Voraussetzung
Eine der wesentlichen Voraussetzungen ist nach dem Münchner Urteil, dass die Bonität des Ersatzkreditnehmers vergleichbar mit der des bisherigen Schuldners ist. Die Klägerin hatte argumentiert, dass wegen des Grundstücksverkaufs ein berechtigtes Interesse an der vorzeitigung Ablösung bestanden habe. Das Gericht hielt es zudem für zumutbar, dass die Bank den Grundstückskäufer als „Ersatzschuldner“ akzeptiert, da sie ohnehin später mit ihm einen neuen Darlehensvertrag abgeschlossen habe. Die Bank wurde daher von den Münchner Richtern verurteilt, die bereits einkassierte Vorfälligkeitsentschädigung zurückzuzahlen.
Schuldner sollten daher im Falle einer vorzeitigen Ablösung eines Baudarlehens überprüfen, ob ein berechtigtes Interesse zur Kündigung vorliegt – z.B. bei berufsbedingtem Verkauf – sowie ein vergleichbar solventer Darlehensnehmer bereitstünde.