Seit Juni 2010 ist die neue EU-Verbraucherkreditrichtlinie in Kraft. Sie startete mit dem Ziel, Verbraucherkredite transparenter und vergleichbarer zu machen. Verbraucherschützer befürchten jedoch das Gegenteil. Die Richtlinie ändert wesentliche Finanzierungsbegriffe oder gibt ihnen eine andere Bedeutung. So ist künftig von „Sollzins“ anstatt von „Nominalzins“ die Rede. Auf Basis dieses Sollzinses, den Geldinstitute mitunter auch als „gebundenen Sollzins“ bezeichnen, wird künftig der Effektivzins berechnet. Viele Geldinstitute sind derzeit auf der Suche, wie sie den neuen Effektivzins in ihren Finanzierungsangeboten ausweisen, denn die Kreditrichtlinie erlaubt unterschiedliche Berechnungsmöglichkeiten.
Welche Fälle sind möglich?
Verbraucherschützer Arno Gottschalk, Kreditexperte bei der Verbraucherzentrale Bremen benennt drei Fälle, die auf Kreditnehmer zukommen können:
- Erstens: Zum Ablauf der Zinsfestschreibung ist vertraglich die Rückzahlung des verbleibenden Darlehens vereinbart; die Zinsfestschreibung entspricht also der planmäßigen Darlehenslaufzeit. In diesem Fall ändert sich an der bisherigen Effektivzinsberechnung nichts.
- Zweitens: Der Vertrag sieht vor, dass die Bank am Ende der Zinsbindungsfrist einen neuen Zinssatz für die Anschlussfinanzierung anbietet. Unterstellt die Bank, dass der Anschlusszins gleich hoch ist wie der anfängliche Soll- oder Nominalzins und berechnet zudem keine Darlehensgebühren, ändert sich am Effektivzins nichts. Wird jedoch eine neue Darlehensgebühr verlangt, verteilt sich diese rechnerisch über die gesamte Kreditlaufzeit. Ergebnis: Der Effektivzins wird – etwas – zu niedrig ausgewiesen.
- Drittens: Vor allem bei den Sparkassen sehen die Verträge vor, dass das Darlehen nach Auslaufen der Zinsfestschreibung mit einem variablen Zins fortgesetzt wird, wenn sich die Vertragsparteien nicht auf einen neuen Festzins einigen können. Hier bestimmt die Preisangabenverordnung Folgendes: Ist im Darlehensvertrag angegeben, wie sich der spätere variable Anschlusszins mit Bezug auf einen Referenzzins ergibt, dann ist dessen Höhe zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses anzusetzen. Folge: Liegt der variable Zins unter den jeweils aktuellen Zinssätzen für zehn- oder fünfzehnjährige Darlehen, ist der ausgewiesene Effektivzins niedriger als der Nominalzins des Darlehens.
Besonders bei Sparkassen sieht man derzeit häufiger die Variante des variablen Darlehenszinses. So finden sich Angebote mit einem Nominalzins von 4,1 Prozent und einem Effektivzins von 3,02 Prozent. „Das ist völlig irreführend und für einen Vergleich mit anderen Angeboten gänzlich ungeeignet“, kritisiert Gottschalk. Allerdings nutzen nicht alle Sparkassen die fragwürdigen Gesetzesspielräume in diesem Sinne aus. Institute wie die Sparkasse Bremen suchen nach individuellen Alternativlösungen. Die Forderung der Verbraucherzentralen ist klar. Der Gesetzgeber solle „den Verstoß gegen das Gebot von Preisklarheit und Preiswahrheit so schnell wie möglich wieder beseitigen“.
Weitere Regeln der Kreditrichtlinie
Kombinierte Darlehen wie Bauspar-Sofortfinanzierungen oder Immobilienfinanzierungen mit Lebensversicherungen sind von der Pflicht zur Angabe des Gesamteffektivzinssatzes ausgenommen. Auch bei Förderkrediten wie KfW-Darlehen greift die Regelung nicht. Positiv: Neben Banken sind jetzt auch Kreditvermittler verpflichtet, den tatsächlichen Effektivzins ausweisen, und zwar unter Einbeziehung geleisteter Provisionszahlungen. Dadurch soll das komplette Ausmaß der Kosten deutlich werden.
Lockvogelangebote wie „Baugeld ab 3,95 Prozent“ sollten Kreditnehmer künftig nicht mehr akzeptieren. Häufig sind solche Schaufensterofferten nicht das Papier wert, auf dem sie gedruckt sind, denn das konkrete Finanzierungsangebot der Bank beinhaltet oft einen teureren Zinssatz. Geworben werden darf künftig nur noch mit einem Zins, den mindestens zwei Drittel aller Kunden bei dieser Bank auch tatsächlich erhalten. Supergünstige Zinsschnäppchen, die nur in Einzelfällen möglich sind, dürften damit außen vor bleiben.
Wie sollten sich Verbraucher verhalten?
Kreditnehmer sollten bei der Wahl zwischen verschiedenen Finanzierungsangeboten jeweils nachfragen, mit welchem Zins die Bank nach Ablauf der Zinsbindung gerechnet hat. Zwar ist dieser Zinssatz reine Spekulation, er kann aber dem Kostenvergleich zwischen adäquaten Finanzierungsvorschlägen dienen. Wichtig ist, dass die Bank den Effektivzins für die Dauer der Zinsbindung exakt ausrechnet. Nur wenn klar ist, zu welchen Konditionen das Darlehen über zehn oder 15 Jahre läuft, kann man die Kostenbelastung genau ermitteln.