Für Partner nichtehelicher Lebensgemeinschaften hat der Gesetzgeber – anders als bei Eheleuten – keine speziellen Regelungen für die Zuordnung oder den Ausgleich des Vermögens bei einer Trennung vorgesehen. „Erwerben Paare ohne Trauschein
gemeinsam eine Immobilie, richten sich die Eigentumsverhältnisse ausschließlich nach den im Grundbuch eingetragenen Miteigentumsanteilen und keineswegs nach den erbrachten Finanzierungsbeiträgen“, erklärt Eliane Schuller von der Landesnotarkammer Bayern.
Inwieweit unterschiedliche Kapitalbeiträge bei einer Trennung oder im Todesfall auszugleichen sind, ist von der Rechtsprechung nicht abschließend geklärt. Schuller rät daher allen nichtehelichen Paaren, sich rechtzeitig vertraglich abzusichern. „Eine gemeinsame Immobilie ist bei einer Trennung in jeder Hinsicht streitanfällig“, so die Notarin weiter. In der Regel werde derjenige, der aus der Immobilie auszieht, nicht mehr bereit sein, sich an den Ausgaben zu beteiligen. Nach dem Gesetz müssten jedoch beide Miteigentümer die Lasten tragen, unabhängig von einer Trennung. Wurde der
Erwerb des Eigenheims mit einem Darlehen finanziert, haften beide Partner üblicherweise auf die volle Kreditsumme. Ein Auszug ändert hieran nichts. „Können sich beide Partner nicht einigen, wie nach einer Trennung mit der Immobilie zu verfahren ist, dann bleibt nur noch die Versteigerung, die meist mit hohem Wertverlust verbunden ist“, so Schuller.