Somit können alle, die bis zum 31. Dezember 2005 im EU-Ausland einen notariellen Kaufvertrag für eine selbst genutzte Immobilie unterschrieben oder einen Bauantrag dafür gestellt haben, nachträglich Eigenheimzulage beantragen. Dabei gelten die gleichen Voraussetzungen wie bei inländischen Häusern und Wohnungen.
Die EU-Richter hatten entschieden, dass eine Beschränkung der Eigenheimzulage auf Wohnungen im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland gegen die gemäß EU-Bestimmungen garantierte Freizügigkeit verstoßen habe (Aktenzeichen C - 152/05). Das Bundesfinanzministerium (BMF) akzeptiert deshalb in allen noch offenen Fällen der Herstellung oder Anschaffung eines in einem anderen EU-Mitgliedstaat belegenen eigenen Hauses oder einer in einem anderen EU-Mitgliedstaat belegenen Eigentumswohnung eine Begünstigung nach dem Eigenheimzulagengesetz (BMF-Schreiben vom 13. März 2008, IV C 1 - EZ 1000/08/10001).
Aufgrund des Urteils sollten Steuerpflichtige, die selbst oder deren Angehörige eine Auslandsimmobilie ganzjährig selbst nutzen und die sonstigen Voraussetzungen (z.B. Einkommensgrenzen, Objektbeschränkung) erfüllen, rückwirkend Eigenheimzulage von zuletzt 1.250 Euro jährlich zuzüglich etwaiger Kinder- und Energiesparzulagen beantragen. Davon ausgenommen sind jedoch reine Ferienimmobilien.