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30.06.2008 08:00

Gebäudeversicherung

Hauseigentümer dürfen ungestört urlauben

von
Gebäudeversicherung Hausratpolice Hauseigentümer Verbraucherportal Biallo.de
Eigentum verpflichtet – aber nicht dazu, als Hauseigentümer im Winter zweimal wöchentlich die Heizung zu kontrollieren. Zu diesem verbraucherfreundlichen Urteil kam der Bundesgerichtshof.
Ein Hauseigentümer hatte von seiner Gebäudeversicherung Leistungen gefordert, nachdem die Heizungsrohre bei Temperaturen von bis zu minus 14 Grad gebrochen waren und ein Wasserschaden entstanden war. Die Versicherung verweigerte die Zahlung. Sie machte den bei ihr versicherten Hauseigentümer für den Schaden verantwortlich. Dieser hatte die Heizung wegen einer Urlaubsreise zuletzt elf Tage zuvor kontrolliert.

Zunächst bekam die Versicherung vom Oberlandesgericht Celle in zweiter Instanz Recht. Die Richter schlossen sich einer bislang weit verbreiteten Rechtsauffassung an, nach der häufige Kontrollen geboten und zumutbar sind, so dass selbst bei einem Ausfall der Heizung ein Frostschaden vermieden wird. Angesichts der besonderen Witterungsverhältnisse hätte der Eigentümer in diesem Fall also zweimal wöchentlich die Heizung kontrollieren und hierfür notfalls seinen Urlaub unterbrechen müssen.
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Die Bundesrichter widersprachen dieser Auffassung. Wer sich gegen Frostschäden versichere, zu dessen Aufgaben gehöre es nicht, diese „mit allen Mitteln zu verhindern“, stellten die Richter klar. Eine „genügend häufige“ Überwachung reiche vollkommen. Ob der Eigentümer diese Pflicht erfüllt, dafür ist nicht der nach einem unterstellten Heizungsausfall im ungünstigsten Falle zu erwartende Zeitablauf bis zum Schadenseintritt maßgeblich, entschieden die Richter, „sondern allein die Frage, in welchen Intervallen die jeweils eingesetzte Heizungsanlage nach der Verkehrsanschauung und Lebenserfahrung mit Blick auf ihre Bauart, ihr Alter, ihre Funktionsweise, Wartung, Zuverlässigkeit oder Störanfälligkeit kontrolliert werden muss, um ein störungsfreies Funktionieren nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu gewährleisten.“ (BGH, Az.: IV ZR 233/06).
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