Mit diesem Instrument fördert der Staat Personen mit selbstgenutztem Wohneigentum, deren Einkommen nicht ausreicht, um die Kosten des Wohnens zu decken. Förderfähig sind damit auch Kredite, die mit der Schaffung von selbstgenutztem Wohnraum, dem Um- und Ausbau oder der Renovierung sowie Modernisierung einhergehen.
Die Förderkriterien setzen sich aus der Anzahl der Haushaltsangehörigen, dem Gesamteinkommen, den übrigen Wohnkosten und dem sonstigen Vermögen zusammen. Diese werden zusammen mit der Kreditbelastung in einen komplexen Faktor umgewandelt, aus dem sich der Zuschussbetrag errechnet. Insofern sind pauschale Angaben über die Höhe des Lastenzuschuss nicht möglich, eine Richtgröße können Betroffene mit Hilfe des
Biallo-Lastenzuschuss-Rechners ermitteln.
Durchschnittlich 150 bis 200 Euro Unterstützung
Das größte Problem bei der Beantragung aus Sicht der Kommunen liegt darin, dass Antragsteller die Unterlagen teilweise unvollständig einreichen, was zur Verzögerung bei der Bearbeitung führt. Auszahlungen erfolgen ab einer Höhe von zehn Euro monatlich. In der Regel liegt die Spanne zwischen dem Mindestbetrag und etwa 800 Euro je nach Bedürftigkeit. Die geschätzten Durchschnittswerte bewegen sich zwischen 150 und 200 Euro im Monat.
Die Wohngeldstelle übernimmt aber nicht die vollen Zins- und Tilgungsleistungen. Der Kreditnehmer muss – in Abhängigkeit von seinen Einkünften – einen großen Teil der Darlehensverpflichtungen selbst leisten. Trotzdem lohnt es sich, den Lastenzuschuss zu beantragen, da er einen finanziellen Spielraum schafft.
Weiterer Vorteil: Lastenzuschuss ist kein Kredit, der Geförderte braucht ihn daher auch nicht zurückzahlen. Der Lastenzuschuss wird über die örtliche Wohngeldstelle beantragt, dort kann man sich auch beraten lassen. Was die Beratung allerdings wert ist, ist schwer zu beurteilen. Viele Ämter halten sich zu Auskünften zum Thema Lastenzuschuss doch eher bedeckt.
Tipp: Prüfen sie vorab sorgfältig die Fördervoraussetzungen. Der Zuschuss wird zunächst für zwölf Monate gewährt. Dann ist meist Schluss mit der Zahlung, denn wenn der Antragsteller Arbeitslosengeld II erhält, ist er nicht förderfähig. Eine Förderung bei längerer Arbeitslosigkeit ist nur denkbar, wenn der Antragsteller keine ALG II-Leistungen bezieht.
ALG II kann auch Eigentümern zustehen
Bei längerer Arbeitslosigkeit sollten Eigentümer in jedem Fall prüfen, ob sie Anspruch auf Hartz IV haben. Ein „angemessenes“ Wohneigentum ist nämlich auch für ALG-II-Bezieher erlaubt. Die Obergrenze für eine Wohnung liegt für eine Familie mit zwei Kindern bei 120 Quadratmetern Wohnfläche – für ein Häuschen bei 130 Quadratmetern. Für größere Haushalte gelten höhere, für kleinere niedrigere Werte.
Die Hartz-IV-Ämter übernehmen, wenn die Immobilie als „angemessen“ gilt, auch die Unterkunftskosten. An der Tilgung beteiligen sie sich allerdings nicht, ebenso zahlen sie – zumindest ab dem siebten Monat des ALG-II-Bezugs – Eigentümern allenfalls so viel, wie auch Mietern zustünde.
Tipp: Betroffene sollten sich spätestens ein halbes Jahr vor dem Auslaufen des Arbeitslosengeld I beraten lassen, welche Regeln an ihrem Wohnort für die Übernahme von Unterkunftskosten bei Hartz IV gelten.