Der BGH urteilte jedoch, dass in diesem Fall die Jahresfrist nicht eingehalten werden müsse. Denn dem Vermieter dürfe der sich aus wohnungs-, wirtschafts- und umweltpolitischen Gründen ergebende Sinn der Vorschrift, die Modernisierung alten Wohnbestandes zu fördern, nicht genommen werden. Es widerspräche der Absicht des Gesetzgebers, wenn nur solche
Mieterhöhungen aufgrund von Modernisierungsmaßnahmen von der grundsätzlich einzuhaltenden Jahresfrist ausgenommen wären, die auf einem förmlichen Mieterhöhungsverfahren beruhen.