In begründeten Einzelfällen ist das aber nicht zwangsläufig. Tilgt ein Darlehensnehmer sein Immobiliendarlehen wegen des Grundstücksverkaufs vorzeitig und benennt den Erwerber als Ersatzkreditnehmer, darf die Bank keine Entschädigung verlangen. Dies hat das Landgericht München I jetzt entschieden (Az.: 16 HK O 22814/05). „Soweit ersichtlich, handelt es sich hierbei um das bundesweit erste Urteil zur Unwirksamkeit einer Vorfälligkeitsentschädigung, falls die Bank einen Ersatzkreditnehmer für ein laufendes Darlehen ablehnt“, meint der Anwalt, der den Bankkunden vertreten hat.
Eine der wesentlichen Voraussetzungen dafür: Die Bonität des Ersatzkreditnehmers muss vergleichbar mit der des bisherigen Schuldners sein. Und es muss ein berechtigtes Interesse dargelegt werden, etwa ein berufsbedingter Hausverkauf. Das Gericht hielt es für zumutbar, dass die Bank den Grundstückskäufer als „Ersatzschuldner“ akzeptiert, da sie ohnehin später mit ihm einen neuen Darlehensvertrag abgeschlossen habe. Die Bank wurde daher verurteilt, die Vorfälligkeitsentschädigung zurückzuzahlen.
Schuldner sollten daher vor geplanter Baudarlehensablösung prüfen, ob ein berechtigtes Interesse zur Kündigung vorliegt sowie ein vergleichbar solventer Darlehensnehmer bereitstünde.