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Jetzt Förderung nicht vergessen
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Förderung für Ihre private Altersvorsorge
Die im Rahmen des Eigenheimrentengesetzes eingeführte Zweckbindung schreibt vor, dass die Wohnungsbauprämie nur noch zum Erwerb einer Immobilie verwendet werden darf. Dies gilt für alle Bausparverträge, die seit dem 1. Januar 2009 abgeschlossen wurden. Altverträge bleiben von der Neuregelung unberührt. Allerdings besteht weiterhin eine Härtefallregelung: Bei Tod, Erwerbsunfähigkeit oder Langzeitarbeitslosigkeit können Bausparer das eingesetzte Kapital weiterhin förderunschädlich zu anderen Zwecken nutzen.
Ausnahme Jugendliche
Eine wichtige Ausnahmeregelung zur Zweckbindung betrifft Jugendliche: Sie sind bis zum Alter von 25 Jahren von dieser Regelung komplett ausgenommen. Das heißt, Jugendliche erhalten auch dann die Wohnungsbauprämie, wenn sie das Bausparguthaben nicht für wohnwirtschaftliche Zwecke verwenden. Dieser Schritt soll das Spar- und Vorsorgeverhalten von Jugendlichen fördern und einen Anstoß zur privaten Altersversorgung leisten.