Bei Erwerb einer Eigentumswohnung müssen Käufer selbst aktiv werden. Sich darauf zu verlassen, dass der Notar die gesamte Arbeit übernimmt, kann teuer werden, wie ein Urteil des Bundesgerichtshof zeigt.
Im strittigen Fall (Az.: III ZR 51/08) hatte ein Käufer eine Eigentumswohnung in einem Mehrfamilienhaus erworben. Zwischen Käufer und Verkäufer herrschte Einvernehmen, dass zu dieser Wohnung ein weiterer Raum im Dachgeschoss gehörte, der nur über eine Treppe aus der fraglichen Wohnung heraus zu erreichen war. Es stellte sich allerdings heraus, dass der Raum nicht zum Sondereigentum des Käufers, sondern zum Gemeinschaftseigentum aller Besitzer gehört. Aus der Teilungserklärung der Eigentümergemeinschaft ging dies klar hervor. Dieses Dokument hatte jedoch vor der Kaufentscheidung und Beurkundung niemand überprüft.
Klage gegen Notar
Der benachteiligte Käufer verklagte den Notar auf Schadenersatz, denn seine Wohnung war nun deutlich kleiner, folglich hatte er viel zu viel für das Eigentum gezahlt. Zur Begründung für die geforderten 75.000 Euro verwies der Käufer auf eine angebliche Pflichtverletzung des Notars. Schließlich sei es Aufgabe des Notars gewesen, in Erfahrung zu bringen, wie es rechtlich um den Dachgeschossraum bestellt sei.
Bundesgerichtshof widerspricht
Die obersten Bundesrichter sahen dies anders. „Ohne besondere Umstände“ urteilten sie, sei vom Notar nicht zu verlangen, dass er Einsicht in die Grundakten nehme. Der Käufer hätte sich selbst ein Bild von der rechtlichen Lage zu machen und die Teilungsurkunde studieren müssen. Der Notar sei dazu nur verpflichtet, wenn er berechtigte Zweifel an Umfang und Ausgestaltung des Sondereigentums hege – das war hier aber nicht der Fall. Der Käufer bliebt auf seiner Forderung sitzen.