Banken dürfen keine Gebühren dafür verlangen, wenn sie dem Kunden die Kontoauszüge zusenden, weil dieser sie nicht am Auszugsdrucker abgeholt hat. Das ist die Folgerung aus einem Urteil des Landgerichts Frankfurt/Main gegen die Deutsche Bank.
Onlinebanking ist eine feine Sache: Jederzeit rund um die Uhr kann man sich den Kontostand auf den heimischen Bildschirm holen und die aktuellen Kontobewegungen ausdrucken oder als PDF speichern. Warum dann noch in der Bank den Auszugdrucker bemühen? Die Überraschung erleben dann viele Bankkunden, wenn sie die Kontauszüge alle paar Wochen per Post erhalten – und die Bank anschließend eine Gebühr für den Versand abbucht.
Genau dies sah ein Kunde der Deutschen Bank nicht ein. Immer, wenn er sechs Wochen (30 Bankarbeitstage) die Kontoauszüge nicht abholte, schickte ihm die Bank die Auszüge und berechnete dafür 1,94 Euro zuzüglich Porto. Der Verbraucherzentrale Bundesverband klagte vor dem Landgericht Frankfurt gegen diese Praxis – und gewann (Aktenzeichen 2-25 O260/10). Denn es geht um eine grundsätzliche Fragestellung: Gehört die Information über den Kontostand zu den gesetzlichen oder vertraglichen Nebenpflichten einer Bank? Können Kosten dafür in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) sowie dem Preis- und Leistungsverzeichnis dem Kunden aufgebürdet werden?
Die Verbraucherzentrale argumentierte, eine Bank sei gesetzlich verpflichtet, den Kunden mindestens einmal im Monat über die Zahlungsvorgänge auf seinem Konto zu informieren. Dies könne am Auszugsdrucker, online oder per Post geschehen. Nur: Für die Erfüllung dieser Pflicht dürfe kein Entgelt erhoben werden. Dies sei nur in gesetzlich vorgesehenen Ausnahmefällen möglich, etwa wenn der Kunde eine zusätzliche Zusendung ausdrücklich verlange.
Kontoauszüge sind im Interesse der Bank
Dieser Argumentation schloss sich jetzt das Landgericht Frankfurt an. Die Übersendung von nicht abgerufenen Kontoauszügen erfolge, um über den regelmäßigen Kontoabschluss zu informieren. Und dies stehe im Interesse der Bank, da sie das Anerkenntnis dieses Abschlusses durch den Kunden erlangen möchte. Die Gebührenklausel sei eine Preisnebenabrede, die von gesetzlichen Vorschriften abweiche; damit unterliege sie dem AGB-Recht. Weil die Bank Geld für eine Tätigkeit verlangte, zu der sie verpflichtet war und die in ihrem eigenen Interesse lag, benachteiligte sie den Kunden unangemessen. Deshalb sei die Klausel unwirksam und dürfe von der Bank nicht mehr verwendet werden.
Das Urteil des Landgerichts Frankfurt ist inzwischen nach Angaben des Verbraucherverbands rechtskräftig und damit die Klausel in den Geschäftsbedingungen unwirksam, weil die Deutsche Bank keine Berufung eingelegt hat. Somit können Kunden der Deutschen Bank ab sofort die bezahlten Gebühren zurückverlangen. Ausdrücklich nicht betroffen von dem Urteil sind die Portogebühren für das Zusenden der Kontoauszüge, die sind nach Ansicht des Landgerichts durch Bestimmungen des BGB gedeckt.
Allerdings ist das Urteil nicht bindend für andere Banken, wie die Berliner Verbraucherschützer ausdrücklich betonen. Dennoch sollten Bankkunden einmal ihre Kontounterlagen durchsehen und prüfen, ob ihre Bank oder Sparkasse für diese Leistung ebenfalls Geld verlangt. Ist dies der Fall, gibt es zwei Möglichkeiten: Die Gebühren unter Vorbehalt zahlen, so dass man sie gegebenenfalls zurückfordern kann.
Oder sich eine Bank mit kundenfreundlicheren Konditionen suchen.
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