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17.02.2011 12:22

Dispozinsen

Verwirrung um Zinsklauseln

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Der Bundesverband der Verbraucherzentralen (VZBV) macht Front gegen die hohen Dispozinsen. Allerdings vermengt er dabei die Frage der Zinshöhe mit komplizierten rechtlichen Fragestellungen. Denn auch Banken, die ihre Klauseln zugunsten der Kunden formuliert haben, sind ins Visier des VZBV geraten.
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Dschungel Dispozins-Klauseln
Nach Ansicht des Verbraucherzentrale-Bundesverbands (VZBV) sind viele der sogenannten Zinsanpassungsklauseln zu beanstanden. Diese räumen den Banken das Recht ein, die Zinsen nach „billigem Ermessen“ zu erhöhen. „Die Zinshöhe ist das eine Ärgernis, die Willkür bei der Zinsgestaltung das andere“, so VZBV-Vorstand Gerd Billen. Typische Klauseln lauten etwas so: „Wenn sich der Referenzzins um 0,25 Prozent ändert, passen wir den Zinssatz nach billigem Ermessen an“. Sie hat der Bundesverband der Verbraucherzentralen zum Anlass genommen und im ersten Schritt zehn Banken abgemahnt.

Neben sieben Banken aus dem Genossenschaftsbereich - fünf Volksbanken, eine Sparda-Bank und eine PSD-Bank – sind dies drei private Banken. Neben der Allianz Bank handelt es sich um die Targobank und die ING-Diba. Doch jede Klausel ist anders - auch in ihrer Zielrichtung. Bei Deutschlands größter Direktbank lag die für Beobachter überraschende Abmahnung zwar noch nicht vor, man vermutet aber, dass das Schreiben der Verbraucherschützer sich ebenfalls auf die Frage des „billigen Ermessens“ bezieht.
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Der Passus, dass es bei der Anpassung der Sollzinssätze noch ein billiges Ermessen (Paragraph 315 BGB) für die Bank geben soll, sei nur deshalb in die AGB für Girokonten aufgenommen worden, um den Zinssatz nicht in jedem Fall analog zu einem gestiegenen EZB-Referenzzinssatz anheben zu müssen, so Diba-Sprecher Thomas Bieler gegenüber biallo.de. Bei Zinssenkungen sieht die im Internet einsehbare Klausel dagegen die Verpflichtung vor, Ermäßigungen entsprechend der Senkung des EZB-Zinssatzes – also uneingeschränkt - weiterzugeben.

Zinssenkungen werden laut VZBV bei anderen Banken oft nicht weitergegeben, ebensowenig könne man als Nichtkunde - insbesondere bei kleineren Banken - oft die Bedingungen nicht vorab einsehen. Die Targobank, die Nachfolgerin der Citibank, hat beispielsweise in ihren Bedingungen zum Girokonto (Klausel 2.1, Punkt 1.4.) keine uneingeschränkte Pflicht zur Senkung der Dispozinsen aufgenommen, wenn sich der Referenzzins ändert. Vielmehr ist dort erforderlich, dass der Bezugszins um mehr als 15 Basispunkte sinkt. Und dann liegt es im Ermessen der Targobank, ob sie die Zinssenkung an ihre Kunden weitergibt. Hier scheint der Erfolg einer Abmahnung mit Blick auf die BGH-Rechtsprechung wahrscheinlicher, da die Targobank-Regelung sowohl gegen die Rechtsprechung als auch gegen das Gesetz verstoßen dürfte.
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