Reagiert der Zahlungsempfänger nicht, bleibt dem Geschädigten nur der Weg zum Rechtsanwalt. Schließlich hat der Unbekannte das Geld zu Unrecht erhalten und gilt juristisch gesehen als „ungerechtfertigt bereichert“. Der Begünstigte muss das Geld wieder herausrücken, entschied denn auch das Oberlandesgericht Celle (Az. 3 U 11/05).
Zwar berufen sich in manchen Fällen die glücklichen Empfänger auf die Regelung der „Entreicherung“. Dies ist möglich, zum Beispiel wenn der Kontoinhaber gar nicht mitbekommen hat, dass sein Konto aus versehen einen zu hohen Kontostand aufweist und er das Geld bereits ausgegeben hat. Die Gerichte erlauben den Tatbestand der „Entreicherung“ aber nur in seltenen Fällen. Die Celler Oberlandesrichter warfen im zu entscheidenden Fall dem Kontobesitzer vor, er habe seine Kontoauszüge nicht regelmäßig geprüft, wozu er als Girokontobesitzer aber verpflichtet sei. Bei genauer Prüfung wäre die Fehlbuchung ganz sicher aufgefallen. Der Mann musste die unberechtigt erhaltenen 5.000 Euro erstatten, obwohl er sie bereits ausgegeben hatte.
Überweisungsvorlage anlegen
Problematisch wird es, wenn der Geschädigte Bankkunde Namen und Adresse des Empfängers nicht ausfindig machen kann. Dann ist auch die Hilfe durch einen Rechtsanwalt nicht möglich. Im schlimmsten Fall muss er das Geld abschreiben.
Tipp: Bankkunden sollten vor jeder Überweisung die Bankleitzahl und die Kontonummer sowie den Betrag genau prüfen, bevor sie den Auftrag freigeben. Wer häufig Geld an den selben Empfänger überweist, der sollte sich eine korrekte Überweisungsvorlage anlegen – dann entfällt das Zahlendreher-Risiko ganz von selbst.