Eine konkrete Sicherheitslücke in dem Zahlungssystem konnte die Verbraucherzentrale aber nicht nennen. Es gebe aber genug Hinweise, dass das Sicherheitssystem zu knacken sei. In dem Sammelverfahren ging es um mehrere Fälle mit einem Gesamtschaden von rund 24.000 Euro. Verärgert zeigte sich der Sprecher der Verbraucherzentrale, dass das OLG die Revision zum Bundesgerichtshof nicht zugelassen habe. Dagegen werde umgehend Beschwerde eingelegt: „Wir wollen das grundsätzlich klären lassen."
Die Euro Kartensysteme begrüßte hingegen das Urteil: „Wir sehen uns bestätigt, dass die deutschen Debit- und Kreditkarten sowohl als Zahlungsmittel als auch zur Bargeldbeschaffung sicher sind", erklärte Euro Kartensysteme-Geschäftsführer Hans-Werner Niklasch. Das OLG habe deutlich gemacht, dass allgemeine Behauptungen zu angeblichen Systemunsicherheiten nicht genügten, um die auf den Anscheinsbeweisregeln beruhende Haftung der Karteninhaber zu widerlegen, so Euro Kartensysteme.
Pin merken statt notieren
Kreditkartenkunden sind und bleiben daher weiterhin gut beraten, ihre Geheimzahl nirgendwo zu notieren – schon gar nicht auf einem Zettel im Portmonnaie oder auf der Karte selbst. Gültig bleibt nach diesem Urteil auch: Wer die Sorgfaltspflichten im Umgang mit Debit- und Kreditkarten beachtet, haftet nicht bei missbräuchlicher Verwendung durch Dritte für die entstandenen Schäden. Tipps zur Kartensicherheit gibt es zum Beispiel unter
www.kartensicherheit.de.