Das Pin-System für Bargeldabhebungen mit Kreditkarten am Automaten ist zumindest nach einem Urteil des Oberlandesgericht Frankfurt ausreichend sicher. Hat ein Kunde seine Kreditkarte verloren, und wurde danach mit der Pin Geld am Automaten gezogen, haftet er folglich für den Schaden.
Eine Bargeldabhebungen mit Kreditkarte und Pin ist nach Auffassung des Oberlandesgerichts Frankfurt (OLG) ausreichend sicher (Az.: 23 U 22/06). Das Gericht lehnte in zweiter Instanz eine Sammelklage der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen ab, die einen weitergehenden Schutz der Bankkunden durchsetzen wollte. Das Urteil hat zur Folge, dass die Kartenherausgeber weiterhin nicht für Abhebungen mit Geheimzahl bei Kreditkarten haften, die den Inhabern verloren gegangen oder gestohlen worden sind.
Bei Abhebungen mit der verschwundenen Originalkarte und der richtigen Geheimzahl wird den Besitzern weiterhin wegen des sogenannten Anscheinsbeweises entweder versuchter Betrug oder fahrlässiger Umgang mit der Pin-Geheimnummer unterstellt. Das OLG knüpfte damit an die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs an (Urteil vom 5. Oktober 2004, XI ZR 210/03).
Verbraucherschützer: „Sicherungssystem nicht ausreichend“
Im Rechtsstreit mit der Euro Kartensystem GmbH in Frankfurt, einem Unternehmen, das für die deutsche Kreditwirtschaft Dienstleistungen rund um den kartengestützten Zahlungsverkehr übernimmt, hatte die Verbraucherzentrale hingegen argumentiert, dass das Sicherungssystem der Karten nicht ausreichend sei. Ihr lägen zahlreiche eidesstattliche Versicherungen honoriger Bankkunden vor, dass sie ihre Geheimzahlen nirgendwo notiert hätten, es aber trotzdem zu unerklärlichen Abhebungen gekommen sei. Weiter hatten die Verbraucherschützer dargelegt, es gebe auch Fälle von Kunden, die nachweislich ihre Geheimnummer von der ausgebenden Stelle noch gar nicht erhalten hatten, als ihr Konto von Unbekannten geplündert wurde.