Auf Reisen ist die Kreditkarte nicht mehr wegzudenken: Die Hotelrechnung, der Restaurantbesuch oder ein neues Kleid – alles wird schnell und bequem mit Karte gezahlt. Doch was passiert, wenn sich später herausstellt, dass die erworbene Ware gar nichts taugt oder das bestellte Souvenier nie daheim ankommt?
Da der Kauf in der Regel nicht mehr rückgängig zu machen ist, versuchen viele ihr Geld vom Kreditinstitut zurückzuholen. Doch meist ohne Erfolg. Einen Widerruf der Kreditkartenzahlung schließen die Kartenanbieter generell aus. Zu Recht, wie der Bundesgerichtshof (BGH) entschied.
Für deutsche Kreditkartenzahler gibt es so gut wie kein Zurück. Die Richter befanden, dass die Unterzeichnung des Belastungsbelegs durch Karteninhaber grundsätzlich eine unwiderrufliche Zahlungsanweisung darstellt (BGH, Az. XI ZR 420/01). Nur so könne die Kreditkarte das Bargeld als Zahlungsmittel uneingeschränkt ersetzen. Geschädigte, die ihr Geld zurückhaben wollen, müssen sich also selbst mit dem Verkäufer in Verbindung setzen und auf Kulanz hoffen. Andernfalls bleibt nur der Weg der Klage.
Die Karlsruher Richter räumten nur in ganz bestimmten Fällen ein Widerrufsrecht für Kartenzahler ein. Lediglich wenn ganz offensichtlich oder mit Hilfe von Unterlagen des Karteninhabers ein Missbrauch zu beweisen ist, darf die Kartengesellschaft nicht an den Betrüger zahlen. Solange aber die Einzelheiten dieser Voraussetzung nicht geklärt sind, ist es besser Kartenzahlungen wie Bargeld zu behandeln. Das heißt: Stets sorgfältig prüfen, ob die Gegenleistung auch wirklich von Wert ist.