
Bis zu 985,15 Euro bleiben künftig pro Monat auf einem P-Konto vor Zugriffen geschützt
Künftig sind Schuldner besser vor den Begehrlichkeiten ihrer Gläubigern geschützt. Seit 01. Juli sind sogenannte Pfändungsschutzkonten (P-Konten), bei denen Kontoinhaber über fast 1.000 Euro frei verfügen können, für alle Banken gesetzlich verpflichtend.
Nach Angaben der Bundesregierung werden gut 350.000 Girokonten monatlich gepfändet. Insbesondere wer hoch verschuldet ist, soll künftig vor solchen Pfändungen besser geschützt werden. Dazu ist es unter anderem erforderlich, dass Gläubiger die Girokonten von Schuldnern nicht weitgehend leer räumen dürfen.
Um dies zu erreichen, hat der Gesetzgeber die Pfändungsfreigrenzen beim sogenannten P-Konto angehoben - künftig sind bis zu 985,15 Euro vor dem Zugriff geschützt. Dies gilt unabhängig von der Art der Einkünfte, nicht verbrauchte Guthaben werden auf den Folgemonat übertragen.
Das P-Konto ist eine Spezialform des Girokontos. Jedes Kreditinstitut ist ab Juli 2010 verpflichtet auf Wunsch bzw. Antrag des Kunden, ein bestehendes Konto in ein Pfändungsschutzkonto umzuwandeln.
Umwandlung nur für bereits bestehende Girokonten
Voraussetzung für den Pfändungsstopp ist die Umwandlung eines bereits bestehenden Girokontos in ein Pfändungsschutzkonto. Stimmt die Bank oder Sparkasse dem Wunsch zu, entfällt die bislang übliche Blockade bei Kontopfändung. Notwendigen Zahlungsverpflichtungen wie Miete, Strom oder Versicherungsbeiträge kann ohne Verzug nachgekommen werden. Bislang waren anfallende Zahlungsgeschäfte erst dann möglich, wenn der Schuldner eine Gerichtsentscheidung über die Kontofreigabe in Höhe des geltenden Freibetrags erwirkt hatte. Außerdem machten Banken bei der Pfändung von Kontoguthaben bislang meist kurzen Prozess und kündigten dem Kontoinhaber. Das neue Pfändungsschutzkonto soll dies nun verhindern.
Schutz vor Missbrauch
Um Missbräuchen vorzubeugen, darf pro Person nur ein P-Konto geführt werden. Kreditinstitute können der Schufa die Einrichtung eines P-Kontos melden. Die Schufa selbst darf das zusätzliche Merkmal allerdings nur für die Bankauskunft verwenden, nicht aber für die Beantwortung von Anfragen zur Kreditwürdigkeit oder für die Berechnung von sogenannten Score-Werten. Eine Weitergabe der Daten an Dritte soll so verhindert werden. Gläubigern wird allerdings in Missbrauchsfällen ein zügiges Verfahren an die Hand gegeben, die Wirkungen weiterer P-Konten zu beseitigen.
Kritiker befürchten indes, dass eine Differenzierung in P-Konten und “normale” Konten zu einer Diskriminierung der Betroffenen führen könnte. Mitunter könnten sogar in Kreditinstituten eigene Kontonummer-Bereiche für solche P-Konten eingeführt werden, so dass Dritte erkennen können, ob es sich um ein solches P-Konto handelt oder nicht.