Drei Euro verlangte die Sparkasse Dortmund für eine sogenannte Überziehungsbearbeitung. Die Gebühr fiel laut Preisliste stets dann an, wenn Schecks, Wechsel oder Lastschriften nicht eingelöst wurden, weil sie zu einer Überziehung des Kontos über den eingeräumten Verfügungsrahmen hinaus geführt hätten.
Doch diese Klausel ist unzulässig. Das hat das Oberlandesgericht Hamm auf Klage der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen (NRW) geurteilt (Aktenzeichen: I-31 U 55/09). Der Grund: Soweit die Bank tatsächlich eine Bearbeitung der eingehenden Aufträge vornehme, treffe sie eine Kreditentscheidung, wenn der eingeräumte Verfügungsrahmen nicht ausreiche. Eine solche Kreditentscheidung sei jedoch nicht entgeltfähig, weil sie alleine im Interesse der Sparkasse erfolge.
Urteil ist rechtskräftig
Die von der Sparkasse Dortmund eingelegte Revision gegen das Urteil wurde nun von ihr zurückgenommen. Somit ist der Spruch des Oberlandesgerichts Hamm rechtskräftig.
Tipp: Die Verbraucherzentrale NRW geht davon aus, dass eine Vielzahl von Geldinstituten ähnliche Gebühren verlangt. Wem als Kunde solche Entgelte berechnet werde, sollte sie nicht bezahlen. Nach Meinung der Verbraucherzentrale NRW können Verbraucher mit Verweis auf das Urteil entsprechende bereits bezahlte Entgelte sogar zurückfordern. Denn Banken sind, da es keinen rechtswirksamen Grund für die Erhebung der Gebühr gibt, „ungerechtfertigt bereichert“, wie es im Bürgerlichen Gesetzbuch heißt.