Zwar hatte die Bank in ihrer Werbung das erforderliche „repräsentative Beispiel“ angegeben. Doch nach Ansicht des Bundesverbands der Verbraucherzentralen, die gegen diese Art von Werbung vorgegangen ist, entsprach die Darstellung des Berechnungsbeispiels und die Angabe des effektiven Jahreszinses nicht den gesetzlichen Vorgaben.
Das sah auch das Landgericht Stuttgart (Aktenzeichen: 17 O 165/11, nicht rechtskräftig) so: Indem man als Nutzer zunächst noch auf ein „I“-Zeichen hat klicken müssen, entsprach die Darstellung nicht dem
Erfordernis einer besonders hervorgehobenen Preisangabe. Zum einen müssen solche verbraucherrelevanten Angaben optisch, akustisch oder sonst wahrnehmbar hervorgehoben sein, um dem Schutzzweck zu genügen. Zum anderen muss die Darstellung des repräsentativen Rechenbeispiels in „klarer, verständlicher und auffallender Weise“ erfolgen. Dies gilt auch für die Zinsangabe.
Die gewählte „ab“-Angabe des Jahreszinses entsprach nicht der Preisangabenverordnung. Hier hätte es der Angabe einer Zinsspanne bedurft, da es, so die Richter, einen „einzigen effektiven Jahreszins nicht geben kann“. Seine Höhe sei stets im Einzelfall von verschiedenen Faktoren abhängig. Seien Sie also misstrauisch bei Lockvogel-Zinsätzen.