Bei der Rechnung der Ämter zählt nicht das aktuelle Einkommen der Eltern, sondern das Einkommen aus dem vorletzten Jahr, also aus 2006. Denn von diesem Jahr liegt in der Regel bereits der Steuerbescheid vor.
Beispiel: Tobias Berhard studiert BWL und beantragt Ausbildungsförderung. Sein Vater hat im maßgeblichen Jahr 2006 monatlich im Schnitt 4.680 Euro brutto verdient, seine Mutter hatte kein eigenes Einkommen. Die Eltern müssen neben ihrem studierenden Sohn auch für eine minderjährige Tochter sorgen, die (noch) zur Schule geht.
In diesem Fall rechnen die Ämter so
Abzug von Werbungskosten: Von dem Gehalt des Studi-Vaters werden zunächst die gesamten nachgewiesenen Werbungskosten abgesetzt, mindestens aber die auf den Monat umgerechnete steuerliche Werbungskostenpauschale in Höhe von (920 Euro:12 =) 76,67 Euro. Damit verbleibt der Familie ein anrechenbares Einkommen in Höhe von 4.603,33 Euro.
Abzug von Sozialversicherungsbeiträgen: Hiervon können die Eltern eine Pauschale für Sozialversicherungsbeiträge von 21,5 Prozent abziehen. Das wären 989 Euro. So viel erkennt das Amt jedoch nicht an. Denn der Absetzbetrag für die Sozialversicherung ist auf 866,67 Euro pro Monat gedeckelt. Um diesen Betrag mindert sich das Einkommen der Eltern, weil Tobias` Vater rentenversicherungspflichtig ist. Für Selbstständige, Beamte und Rentner gelten übrigens andere Werte beim Abzug von Sozialbeiträgen.
Abzug von Steuern: Weiterhin können die Eltern ihre tatsächlich in 2006 gezahlten Steuern einschließlich des Solidaritätsbeitrags und der Kirchensteuer abziehen. Bei den Eltern des Beispielstudis waren das auf den Monat umgerechnet 800 Euro. Zieht man auch diesen Betrag noch vom Bruttoeinkommen ab, so kommt man auf den Betrag, den die Ämter als Einkommen im Sinne des Bundesausbildungsförderungsgesetzes ansehen. Im Beispiel-Fall sind das genau (4603,33 Euro - 866,67 Euro - 800 Euro =) 2936,66 Euro.
Selbstbehalt: Dieser Summe wird gegenübergestellt, was das Bafög-Gesetz den Eltern mindestens als „Selbstbehalt“ zubilligt. Einem Elternpaar werden dafür insgesamt 1.555 Euro (vorher: 1.440 Euro), Alleinstehenden 1.040 Euro (vorher: 960 Euro) zugestanden. Zusätzlich werden noch für jedes minderjährige, zu Hause lebende Kind 470 (vorher: 435) Euro im Monat anerkannt. Insgesamt kann Familie Berhard damit Freibeträge von 2.025 Euro geltend machen.
Unterstützungsbetrag: Ihr 2.936,66-Euro-Einkommen, das bei der Bafög-Berechnung berücksichtigt wird, ist damit um genau 911,66 Euro höher als der Selbstbehalt, welcher Berhards zugestanden wird. Diesen Unterschiedsbetrag müssen die Eltern aber nicht voll zur Finanzierung der Ausbildung ihres studierenden Kindes einsetzen. Sie können vielmehr 55 Prozent für sich behalten (50 Prozent für sich als Eltern und zusätzlich fünf Prozent für ihr minderjähriges Kind). Mit den restlichen 45 Prozent, das sind bei den Berhards 410,25 Euro, können und sollen die Eltern – nach der Rechnung des Amtes – ihr studierendes Kind unterstützen.
Bafög-Zahlung: Der Beispielstudent bekommt damit vom Bafög-Amt statt des neuen Höchstbetrags von 643 Euro monatlich 410,25 weniger überweisen. Damit erhält er demnächst pro Monat 232,75 Euro Bafög, was auf 233 Euro aufgerundet wird. Die Hälfte davon ist ein Zuschuss des Staates, die andere Hälfte ein Darlehen, das nach dem Studium in Etappen zurückgezahlt werden muss. Fazit: Antrag stellen lohnt sich.