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Bürgschaften

Wer bürgt, wird gewürgt

04.10.2011 08:00
Von Fritz Himmel
Bürgschaften: Droht finanzieller Ruin?
Immer dann, wenn keine klassischen Sicherheiten gestellt werden können, verlangen Banken bei der Gewährung von Krediten einen Bürgen, der für die finanziellen Wagnisse des Kreditnehmers einsteht.

Wer vorschnell unterschreibt, setzt damit seine eigene wirtschaftliche Existenz aufs Spiel. Die häufigsten Verträge sind die Ehegatten- oder Familienbürgschaften. Da bürgen die Eltern für das Hypothekendarlehen des Kindes oder die Ehefrau bürgt für die Existenzgründung des Gatten. Schon manche geschiedene Ehefrau ist nach Jahren „aus allen Wolken gefallen“, wenn die Bank plötzlich auf sie zukam und von ihr das Geld für die Pleite des Ex-Gatten einfordert.

Globalbürgschaften sollte man nie unterschreiben

Bei Bürgschaftsverträgen gibt es bestimmte Varianten, deren Details unbedingt zu beachten sind, da sie erhebliche Konsequenzen für den Bürgen haben können. Niemals sollte man eine Globalbürgschaft eingehen. Hier gilt die Haftung nicht nur für eine bestimmte festgelegte Summe, sondern auch für alle Verpflichtungen des Schuldners, die zukünftig entstehen. Auch bei einer „selbstschuldnerischen Bürgschaft“ Augen auf: Hier haftet nämlich der Bürge, als wäre er selbst der Kreditnehmer. Der § 771 BGB „Einrede der Vorausklage“ ist hier ausgeschlossen. Im Klartext bedeutet dies: Der Gläubiger kann den Bürgen bereits in die Pflicht nehmen, bevor die Zahlungsunfähigkeit des Hauptschuldners überhaupt gerichtlich festgestellt worden ist.

Behauptet der Schuldner, er könne nicht zahlen, greift die Bank ohne weitere Prüfung direkt auf den Bürgen zu. Diese Form der Bürgschaft wird gerne von Kreditinstituten verwendet, da sie so am leichtesten ihre Forderungen eintreiben können. Hat man die Wahl, vor allem bei einer Bürgschaft im Familien- und Freundeskreis, sollte man auf jeden Fall die Finger davon lassen. Ebenfalls ist von einer „Bürgschaft auf erstes Anfordern“ dringend abzuraten. In diesem Fall kann der Gläubiger den Bürgen sofort beim ersten Zahlungsverzug des Schuldners ins Obligo setzen und sein Geld verlangen. Er darf das auch dann, wenn er noch nicht geklärt hat, ob der Schuldner wirklich nicht zahlen kann.

Höchstbetrag festlegen

Wer sich dennoch für eine Bürgschaft zur Verfügung stellt, muss auf jeden Fall vor einer Unterschrift sein Risiko einschränken. Dabei sollte man im Vertrag die Dauer für die Bürgschaft zeitlich begrenzen sowie einen bestimmten Höchstbetrag festlegen, bis zu dem man maximal haftet. Eine Bank ist zudem nicht verpflichtet, über die Risiken umfassend aufzuklären. Ein Bürge sollte daher gezielt nach den Gefahren fragen und beim Beratungsgespräch stets einen neutralen Zeugen mitnehmen.

Wurde einmal ein Bürgschaftsvertrag unterschrieben, kommt man in der Regel im Ernstfall nicht mehr aus der Haftung. Außer die Richter erkennen den Vertrag als sittenwidrig und daher als nichtig an. Ein aktueller Fall: Ein arbeitsloser Handwerker bürgte für ein Hypothekendarlehen in Höhe von 843.632 € seiner Freundin. Diese wollte mit dem Geld auf ihrem Grundstück bauen. Das Projekt scheiterte, die Bank holte einen Teil des Geldes von der Frau zurück, den fehlenden Rest wollte sie vom Bürgen. Nein, sagten hier die Richter vom IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH). Begründung: Der Mann hatte nicht einmal die finanzielle Stärke, um allein die Zinsen des Kredits zu zahlen. Die Bürgschaft überfordere bei weitem die Möglichkeiten des Handwerkers, die Haftungsübernahme sei nichtig.

Verlangt ein Kreditinstitut eine Bürgschaft für einen Kredit, so muss sie dabei auch berücksichtigen, ob der Bürge genug finanzielle Mittel dafür hat (BGH, Az. IX ZR 198/98). Auch in anderen Fällen entschieden die Richter für die Bürgen: Bürgschaften von Familienangehörigen sind sittenwidrig, wenn für den Kreditgeber bereits zum Zeitpunkt der Kreditvergabe zu erkennen war, dass die Bürgen bei einem Scheitern des Kreditvertrags die Schulden lebenslang nicht abzahlen können und sie unter Ausnutzung ihrer geschäftlichen Unerfahrenheit als Bürge verpflichtet wurden (BGH, Az. IX ZR 227/93 und IX ZR 93/93 sowie Az. XI ZR 113/02 und XI ZR 330/05).

Juristen warnen jedoch davor, dass fast mittellose Ehepartner leichtfertig einen Bürgschaftsvertrag unterschreiben, in der Annahme, dieser wäre im Ernstfall sowieso nichtig. Diese Auslegung gilt nicht generell, sondern ist vom jeweiligen Einzelfall abhängig.

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