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16.12.2009 14:30 Uhr
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Darlehen mit Restschuldversicherung

BGH spricht klärende Worte

Von Marcus Preu
Darlehen mit Restschuldversicherung BGH spricht klärende Worte
Ein Darlehensvertrag, der zugleich mit einem Restschuldversicherungsvertrag abgeschlossen wird, stellt rechtlich ein verbundenes Geschäft dar. Dies hat der Bundesgerichtshof jetzt entschieden und damit Klarheit geschaffen, nachdem diese für Verbraucher wichtige Frage bislang in Rechtsprechung und juristischer Literatur umstritten war.
Wichtig ist diese höchstrichterliche Klarstellung deshalb, weil eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung dadurch zum Widerruf beider Geschäfte – des Darlehens und der Versicherung – berechtigt. Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass „beide Verträge wechselseitig aufeinander Bezug nehmen, dass der Darlehensvertrag die teilweise Verwendung des Darlehens zur Bezahlung der Versicherungsprämie vorsieht und dass den Beklagten die freie Verfügungsmöglichkeit über den unmittelbar an die Versicherungsgesellschaft gezahlten Teil des Darlehens genommen war“, so die Karlsruher Richter in ihrem Urteil vom Dienstag (Aktenzeichen: XI ZR 45/09).

So, wie geurteilt wurde, ist es im Grundsatz auch im Gesetz geregelt: „Ein Vertrag über die Lieferung einer Ware oder die Erbringung einer anderen Leistung und ein Verbraucherdarlehensvertrag sind verbunden, wenn das Darlehen ganz oder teilweise der Finanzierung des anderen Vertrags dient und beide Verträge eine wirtschaftliche Einheit bilden“, heißt es in 358 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuches.
Allerdings wurde bislang die Restschuldversicherung dennoch zumeist als rechtlich vollkommen eigenständiges Geschäft gewertet. Mit der BGH-Entscheidung sind die Folgen eines Widerrufs klar: Im Darlehensvertrag ist über die besonderen Folgen eines Widerrufs bei einem verbundenen Geschäft hinzuweisen. Hieran dürfte es aber in den meisten Fällen fehlen, so dass die Widerrufsbelehrung nicht ordnungsgemäß ist - und der Vertrag faktisch ohne Beachtung einer Frist widerrufen werden kann. Dann wären beide Verträge - das Darlehen und die Restschuldversicherung - rückabzuwickeln.   

Knackpunkt Effektivzins

Die Entscheidung des BGH könnte auch Auswirkung auf die rechtliche Einordnung haben, ob damit nicht in aller Regel die Kosten einer Restschuldversicherung (RSV) in den effektiven Jahreszins einbezogen werden müssen. Denn in der Praxis wird nicht selten der Abschluss einer RSV zur Bedingung der Kreditvergabe gemacht. Wer das beweisen kann, kann sich von seiner Bank einiges an Zinsen rückerstatten lassen, da dann die Angabe des effektiven Jahreszinses falsch war.

Die Finanzwirtschaft verweist angesichts der Entscheidung auf neue für den Verbraucher entstehende Risiken. „Falls Verbraucher ihren Kreditvertrag widerrufen, müssten sie den ausstehenden Kreditbetrag unmittelbar zurückzahlen“, sagt Peter Wacket, Geschäftsführer des Bankenfachverbandes. „Bei einer Umschuldung des Kredits müssten Verbraucher gegebenenfalls teurere Konditionen in Kauf nehmen", so Wacket. Rund 27 Prozent aller Ratenkreditkunden haben laut Umfrageinstitut GfK eine Restschuldversicherung abgeschlossen.

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