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Die Vollstreckungsabwehrklage
Ist das Darlehen bereits abgetreten und wendet sich eine Verwertungsgesellschaft an den Schuldner, holen Sie sofort Rechtsrat ein. Unterzeichnen sie niemals eine Verkaufsvollmacht. Einer drohenden Verwertung begegnet man mit einer Vollstreckungsabwehrklage (§ 767 ZPO). Hoffnung für Hauseigentümer: Wegen fehlender Rechnungslegung des Aufkäufers hat in einem solchen Verfahren jetzt das OLG München (Az.: 5 U 5102/06) die Zwangsvollstreckung untersagt.
Alternative zur Grundbuchsicherung
Hypothek statt Grundschuld, denn die Hypothek kann nicht ohne das Darlehen verkauft werden. Der Erwerber einer Grundschuld kann dagegen die volle Höhe der eingetragenen Schuld unabhängig von der tatsächlichen Rückzahlung des Darlehens zwangsvollstrecken – was bei mehrfacher Weitergabe von Darlehen mit der Grundschuld an Investoren mitunter geschieht. Aber: Hypotheken sind nur von wenigen Banken akzeptiert. Das gleiche Ergebnis erreicht man mit einer eindeutig formulierten Zweckvereinbarung im Sicherungsvertrag.
Löschungsbewilligung bei teilweiser Tilgung
Wer sein Darlehen bereits teilweise getilgt hat, kann von der Bank eine Löschungsbewilligung für den nicht mehr benötigten Teil der Grundschuld verlangen. Dann kann gegen Gebühr das Grundbuch berichtigt werden - und im ungünstigsten Fall auch nur in der eingetragenen Höhe vollstreckt werden.
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