Die Berechnung von Vorfälligkeitsentschädigungen beschäftigte in der Vergangenheit immer wieder die Gerichte. Im Zweifelsfall richtet sich so manche Bank lieber nach der für sie günstigsten Berechnungsmethode, anstatt sich über die gültige Rechtsprechung zu informieren und danach zu richten.
Streitpunkt - Zinssatz bei Wiederanlage
Arno Gottschalk, Kreditexperte bei der Verbraucherzentrale Bremen, verweist auf einen häufigen Streitpunkt: „Von welchem Tag müssen die Wiederanlagezinssätze stammen, mit dem das Kreditinstitut seinen Schaden berechnet?“ Hintergrund der Frage ist, dass bei vorzeitiger Kredittilgung immer unterstellt wird, dass die Bank umgehend eine Ersatzanlage tätigt. Wenn sie mit dieser bis zum Ende der ursprünglich vereinbarten Zinsbindung nur eine geringere Verzinsung als mit dem laufenden Kreditvertrag erzielen kann, muss der Kunde die Differenz ausgleichen.
Banken handeln uneinheitlich
„Manche Bank bezeichnet die errechnete Vorfälligkeitsentschädigung als vorläufig und kündigt an, nach Erhalt des Geldes eine taggenaue Schadensberechnung vorzunehmen“, erläutert Gottschalk. Andere Institute würden dagegen gar nicht oder nur dann neu berechnen, wenn sich das Zinsniveau in der Zwischenzeit zu ihren ungunsten verschlechtert hat. Eine Schlechterstellung des Kunden wird in diesem Fall also billigend in Kauf genommen. Die Folge: „Die Bank kassiert stillschweigend die zu hohe Vorfälligkeitsentschädigung“, berichtet der Verbraucherschützer.
Neuberechnung kann verpflichtend sein
Betroffene sollten genau aufpassen: Ist das Zinsniveau am Tag der Rückzahlung höher als an dem Tag, an dem die Bank ihren Schaden kalkuliert hat, ist sie zu einer Neuberechnung verpflichtet. Der Bundesgerichtshof hat dazu bereits 2005 festgestellt: Maßgeblich für die Höhe der Vorfälligkeitsentschädigung ist der Zeitpunkt der Darlehensrückzahlung (BGH, Az. XI ZR 66/05).