Wer wie ein Hund unter seiner miserablen Arbeit leidet, darf diese ungestraft aufgeben. So könnte man das Urteil des Landessozialgerichts Hessen (Az.: L 9 AL 129/08) zusammenfassen. Ende gut – alles gut? Mitnichten. Warum muss jemand für ein eigentlich selbstverständliches Recht jahrelang und bis zur zweithöchsten Instanz der Sozialgerichtsbarkeit kämpfen?
Stellen Sie sich vor, Sie erfahren jeweils abends – oft auch erst um 23 Uhr –, ob und wann sie am nächsten Morgen arbeiten sollen. Und das nicht nur in der Woche, sondern auch am Wochenende. Stellen Sie sich weiter vor, Sie sind Busfahrer und müssen Kinder sicher zur Schule und zurück bringen. Ihre Arbeit geht über die zulässige Lenkzeit hinaus – und Sie werden vom Chef gezwungen, mit mehreren Fahrtenschreibern zu arbeiten, damit dies nicht herauskommt.
Den Busfahrer, der diese Arbeit hingeschmissen und damit für einen Eklat gesorgt hat, muss man für seine Courage loben. Nicht so die örtliche Arbeitsagentur. Denn die bestrafte ihn hierfür mit einer 12-wöchigen Sperre des Arbeitslosengeldes. Dafür war nicht nur ein einzelner hartherziger Sachbearbeiter verantwortlich. Denn der Busfahrer wehrte sich, legte Widerspruch ein. Wiederum wurde die Sperrzeit-Entscheidung der Behörde aber – diesmal von einer anderen Stelle des Amtes – bestätigt.
Und damit nicht genug: Auch das Darmstädter Sozialgericht schlug sich auf die Seite der Arbeitsagentur, es milderte die Strafe lediglich ab. Das Arbeitslosengeld sollte dem verantwortungsbewussten Fahrer nun statt zwölf nur noch sechs Wochen lang gestrichen werden.
Erst das Landessozialgericht machte dem Spuk ein Ende. Doch dafür musste der couragierte Busfahrer fast drei Jahre kämpfen. Kein Ruhmesblatt für die Gerechtigkeit gegenüber Arbeitnehmern mit Zivilcourage!