Die Pressemitteilung des Gerichts liest sich für Eltern zunächst ausgesprochen süß: „Eine Vollzeiterwerbstätigkeit schließt die Berücksichtigung als Kind nicht aus“, ist sie überschrieben. Wunderbar. Das bringt Steuervorteile und Kindergeld, könnte man denken. Pustekuchen. Denn wer genau ins Urteil hineinschaut, findet dessen bitteren Kern.
Volljährige Kinder, die zwischen Schule und Ausbildung in einem Vollzeitjob Geld verdienten, verloren bislang in der Regel ihren Kindergeldanspruch – allerdings nur für die Monate des Jobbens. Nach einer Kehrtwende des Bundesfinanzhofs gefährden die Arbeitsmonate nun den Kindergeld-Anspruch des ganzen Jahres. Ein gut bezahlter Ferienjob kann die Eltern des Jobbers damit nun um 2.208 Euro Kindergeld bringen.
Denn der Verdienst in der Übergangszeit – etwa zwischen Schule und Lehre – wird nun voll mitgerechnet, wenn die Familienkasse überprüft, ob der Jahresgrenzbetrag von 8.004 Euro überschritten wird. Übersteigen die Jahreseinkünfte eines Sprösslings - nach Abzug von Werbungskosten und Sozialversicherungsbeiträgen - diesen Betrag, so ist der Kindergeldanspruch fürs ganze Jahr futsch.
Das Urteil (Aktenzeichen: III R34/09) betrifft Auszubildende und Studenten im ersten Ausbildungsjahr. Besonders gefährdet sind dabei Azubis, bei denen dann Ausbildungsvergütung und Einkünfte in der Zwischenbeschäftigung zusammengerechnet werden. Aber auch Studenten mit Bafög und Nebenjob – Achtung: Hier zählt auch ein 400-Euro-Job - dürften häufig das Nachsehen haben.