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Abfindung und Hartz IV

Wenn der Chef zu spät zahlt

25.05.2010 08:00
Von Rolf Winkel
Hartz-IV und Abfindung Finanzportal Biallo.de
Oft einigen sich Gekündigte und ihre (Ex-)Arbeitgeber auf die Zahlung einer Abfindung, wenn das Arbeitsverhältnis endet. Den Betroffenen erleichtert das den Ausstieg. Doch wer nicht aufpasst, hat das Nachsehen, falls er länger arbeitslos bleibt und auf Hartz IV angewiesen ist. Denn dann profitiert von der Abfindung meist nur der Staat.
Das ist die Konsequenz aus einem Urteil des Bundessozialgerichts (BSG, Az.: B 4 AS 47/08 R). Dieses befand: Wer die Abfindung erst während des Bezugs von Arbeitslosengeld (ALG) II ausgezahlt bekommt, muss sie sich als Einkommen voll anrechnen lassen. Meist gibt es dann zunächst kein ALG II.

Zum Hintergrund: Beim Arbeitslosengeld I, auf die Arbeitslose je nach Alter und Beschäftigungsdauer bis zu zwei Jahre Anspruch haben, wird die Abfindung – anders als vielfach angenommen – grundsätzlich nicht angerechnet. Die Zahlung einer Abfindung führt allenfalls zu einem zeitweisen Ruhen des Anspruchs auf die Versicherungsleistung, wenn ein Arbeitnehmer sich durch die Zahlung die Einhaltung der Kündigungsfrist oder einen Resturlaub hat „abkaufen“ lassen.
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Arbeitslosengeld-II-Rechner
Wie hoch wird das neue Arbeitslosengeld-II gemäß Hartz-IV ausfallen, das Sie voraussichtlich erhalten.
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Mit wie viel Arbeitslosengeld Sie rechnen können.
Foto(s): Sebastian Willnow/ddp
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Fließt die Abfindung den Betroffenen also während des Bezugs von ALG I zu, so hat dies für ihre Leistungsansprüche meist keine Folgen – auch nicht für ein später beantragtes ALG II, das es nur bei finanzieller Bedürftigkeit gibt. Denn eine Abfindung, die den Betroffenen rechtzeitig vor dem Antrag auf ALG II zufließt, „gerinnt“ nach dem Gesetz sofort zu Vermögen. Und für Vermögen gibt es bei Hartz IV nicht unbeträchtliche Freibeträge und zudem Gestaltungsspielräume. So kann man das Abfindungsgeld fest für die Alterssicherung anlegen – und damit Hartz-IV-sicher machen.
Anders ist die Situation, wenn die Entlassungsentschädigung – wie im Fall, über den das BSG am 3. März 2009 zu entscheiden hatte – erst während des Bezugs von ALG II zufließt. Dann zählt sie nämlich als Einkommen und wird fast vollständig auf die Hartz-IV-Leistung angerechnet.

Tipp: Unter Verweis auf das Urteil des Bundessozialgerichts sollten Entlassene auf eine schnelle Auszahlung der Abfindung drängen. Außerdem sollten sie beachten: Manchmal liegt es gar nicht am Arbeitgeber, dass die Entlassungsentschädigung erst spät gezahlt wird. Oft liegt es am (gerichtlichen) Streit über die Höhe der Abfindung.

Nach dem Urteil des BSG ist klar: Ein langer Poker um die Höhe lohnt sich für Arbeitnehmer häufig nicht. Denn sonst profitiert nur der Staat von der Abfindung.
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Leserkommentare

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15.11.2010 23:58 Uhr
Martin Tuttas: Abfindung und Hartz IV
Es wird von einem nicht unerheblichen Schonvermögen, das nach Lebensalter gestaffelt ist gesprochen. Wenn nun der Anspruchsberechtigte während seines Bezugs von Arbeitslosengeld II eine Abfindung für eine Zeit erhält, für die er gearbeitet hat, ist dies doch Vermögen, das der Zeit vor Hartz IV anzurechnen ist. Er konnte nur noch nicht darüber verfügen. Forderungen eines Unternehmens sind auch Vermögen und Niemand würde auf die Idee kommen, das es nicht so wäre. Wenn nun das Vermögen in Form einer Forderung das Konto des Arbeitgebers verläßt und auf dem Konto des Hartz IV Empfängers landet, ändert sich nichts am Charakter, es bleibt Vermögen. Darum sollte in solchen Fällen nur überprüft werden, ob durch diese Transaktion die Grenzen des jedem Hartz IV Empängers zustehenden Schonvermögens überschritten werden. Ich habe den Eindruck, daß hier ein Webfehler des Gesetzgebers vorliegt, denn es wird deutlich sichtbar, daß hier mit zweierlei Maß gemessen wird.
23.06.2010 20:31 Uhr
Johannes Eder: Abfindung und Hartz IV
Da es sich in diesem Fall um eine positive Vertragsverletzung handelt, kann der Abgefundene vom Chef Schadenersatz verlangen. Nun meine Frage: Gilt dieser Schadenersatz als voll anrechenbares Einkommen? Wenn ja. hat der Arbeitnehmer 30 Jahre Zeit, den Schadenersatz zu fordern, sofern diese Firma dann noch existiert? Mit freundlichem Gruß Johannes
Foto: Jens Schlueter/ddp ID:2343
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