Zu Unrecht, befand das BSG. Es räumte zwar ein, dass der Wortlaut von § 24 SGB II eine Kürzung des Zuschlags zum ALG II „offenlasse“, da dieser auf Grundlage des „zuletzt bezogenen“ ALG I berechnet werde. Doch schließlich mindere auch ein wegen einer Pfändung oder wegen Verrechung mit anderen Ansprüchen niedrigerer Auszahlungsbetrag nicht den später gezahlten Zuschlag zum ALG II.
Zudem laufe diese Gesetzesinterpretation der Absicht des Gesetzgebers entgegen. Denn dann würde das Ziel verfehlt, den Einkommensverlust im Übergang von ALG I zu ALG II zu kompensieren und einen Anreiz zu geben, eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen. Nebeneinkommen während des ALG-I-Bezugs sind bei der Berechnung des späteren Zuschlags zu Hartz IV nicht zu berücksichtigen.
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