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ALG II und Nebenjob

Gericht stoppt Kürzung des Zuschlags zu Hartz IV

28.05.2008 08:00
Von Rolf Winkel
ALG II ´Hartz IV Nebenjob Bundessozialgericht Verbraucherportal Biallo.de
Nebenjobs sind für Bezieher von Arbeitslosengeld I erlaubt, doch wer am Ende des Bezug von ALG I einen solchen Job ausübt, bekommt deshalb später als Bezieher von ALG II häufig weniger ausgezahlt. Das sei aber nicht rechtens, befand das Bundessozialgericht (BSG, Az.: B 14 AS 30/ 07 R).
Wer Arbeitslosengeld I bezieht, darf eine Beschäftigung mit weniger als 15 Stunden in der Woche ausüben. Teile seines Nebeneinkommens darf der Arbeitslose – zusätzlich zum ALG I – behalten. Was monatlich über 165 Euro hinausgeht, wird beim ALG I abgezogen. Im Fall über den vor dem BSG verhandelt wurde, ging es um einen Arbeitslosen, der als Verkaufsfahrer einen Zusatzverdienst erzielte und dessen ALG I deshalb monatlich um 190,50 Euro gekürzt worden war. Dies war unstrittig, nicht jedoch die darauf folgende Kürzung des befristeten Zuschlags zum Arbeitslosengeld II. Dieser Zuschlag soll den „Absturz“ vom ALG I ins ALG II „abfedern“. Je größer die Differenz zwischen beiden Leistungen ausfällt, desto höher ist der Zuschuss. Maximal beträgt er für (Ehe-)Paare im ersten Jahr 320 Euro pro Monat, wobei für jedes zu versorgende Kind noch 60 Euro dazu kommen. Da der Arbeitslose wegen der Anrechnung seines Nebenjobs weniger ALG I erhielt, fiel später der Zuschlag zum ALG II auch geringer aus.
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Zu Unrecht, befand das BSG. Es räumte zwar ein, dass der Wortlaut von § 24 SGB II eine Kürzung des Zuschlags zum ALG II „offenlasse“, da dieser auf Grundlage des „zuletzt bezogenen“ ALG I berechnet werde. Doch schließlich mindere auch ein wegen einer Pfändung oder wegen Verrechung mit anderen Ansprüchen niedrigerer Auszahlungsbetrag nicht den später gezahlten Zuschlag zum ALG II.

Zudem laufe diese Gesetzesinterpretation der Absicht des Gesetzgebers entgegen. Denn dann würde das Ziel verfehlt, den Einkommensverlust im Übergang von ALG I zu ALG II zu kompensieren und einen Anreiz zu geben, eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen. Nebeneinkommen während des ALG-I-Bezugs sind bei der Berechnung des späteren Zuschlags zu Hartz IV nicht zu berücksichtigen.

Tipp: Wie viel Hartz-IV-Leistungen Sie voraussichtlich erhalten, ermitteln Sie mit unserem ALG-II-Rechner.
 
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