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ALG-II-Abzüge

Umstrittene Warmwasserkosten

11.03.2009 08:00
Von Rolf Winkel
ALGII Arbeitslosengeld Soziales Verbraucherportal Biallo.de
Wer Arbeitslosengeld II bekommt, erhält außer den Regelleistungen auch die Kosten für Unterkunft und Heizung. Diese Aufwendungen werden bei vielen Beziehern jedoch zu stark gekürzt. Dies hat das Bundessozialgericht (BSG) jetzt in zwei Entscheidungen bestätigt.
Teil der Heizkosten sind oft auch die – nicht gesondert ausgewiesenen – Aufwendungen für die Warmwasseraufbereitung. Letztere werden jedoch nicht als Heizkosten von den Ämtern getragen. Denn sie sind, zumindest der Theorie nach, schon in den Regelsätzen enthalten.

Folglich versuchen die Ämter, den Warmwasseranteil aus den Heizkosten herauszurechnen – und kürzen die übernommenen Unterkunftskosten entsprechend. Dabei schießen sie allerdings häufig über das Ziel hinaus, hat das BSG nun befunden (Az.: B 14/7b AS 64/06 R und B 14/7b AS 32/06 R ). Sie unterstellen nämlich, dass 18 Prozent des gesamten Heizenergieverbrauchs für die Wassererwärmung draufgehen – folglich also von den Ämtern nicht zu übernehmen sind. Wenn ein ALG-II-Haushalt zum Beispiel monatlich insgesamt 100 Euro an Heizkosten einschließlich Warmwasser zahlen muss, trägt das Amt davon bislang meist nur 82 Euro.
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Das BSG hat nun entschieden, dass fürs warme Wasser von den Unterkunftskosten nur so viel abgezogen werden darf, wie hierfür in der Regelleistung enthalten ist – und das sind nach den Berechnungen des Gerichts für 2006 bei einem Alleinstehenden beispielsweise 6,22 Euro pro Monat, für Paare 11,20 Euro und bei einer Familie mit zwei Kindern unter 14 Jahren 18,53 Euro (jeweils etwa 1,8 Prozent der Regelleistungen).

Nur um diese Beträge darf die Arge die (angemessene) Warmmiete kürzen – wenn hierin Kosten für die Warmwasseraufbereitung enthalten sind. In zwei Fällen, über die das Gericht entschieden hatte, wurden höhere Abzüge vorgenommen. Tipp: Wenn die Unterkunftskosten – wie vielfach üblich – stärker gekürzt werden, können die Betroffenen unter Verweis auf die BSG-Urteile Widerspruch und Klage einlegen.

Tipp: Wie viel Hartz-IV-Leistungen Sie voraussichtlich erhalten, ermitteln Sie mit unserem ALG-II-Rechner.

 

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